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Rechtsverordnung über die
C- und D- Kirchenmusikprüfung
in der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers

Vom 11. Juli 2011

KABl. 2011, S. 142

Aufgrund des § 5 Absatz 1 des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Rechtsstellung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Mitarbeitergesetz – MG) vom 11. März 2000 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 92), zuletzt geändert durch die Verordnung mit Gesetzeskraft des Rates der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen zur Änderung des Kirchengesetzes der Konföderation über die Rechtsstellung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Mitarbeitergesetz – MG) vom 10. Juni 2008 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 59), erlassen wir mit Zustimmung des Landessynodalausschusses die folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Prüfungen für C- und D-Kirchenmusiker und -Kirchenmusikerinnen

Die Ausbildung zu C- und D-Kirchenmusikerinnen und -Kirchenmusikern wird mit einer Prüfung abgeschlossen. Es gibt folgende Prüfungen:
  1. C-Kirchenmusikprüfung,
  2. C-Chorleitungsprüfung,
  3. C-Orgelprüfung,
  4. C-Posaunenchorleitungsprüfung,
  5. D-Chorleitungsprüfung,
  6. D-Orgelprüfung,
  7. D-Popularmusikprüfung,
  8. D-Posaunenchorleitungsprüfung.
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§ 2
Zweck der Prüfungen

Zweck der Prüfungen ist es, durch praktische, schriftliche und mündliche Proben zu ermitteln, ob der Bewerber oder die Bewerberin für den Dienst als C- oder D-Kirchenmusiker oder -Kirchenmusikerin fähig und geeignet ist.
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§ 3
Meldung zu den Prüfungen

( 1 ) Meldungen zu den Posaunenchorleitungsprüfungen sind an das Michaeliskloster Hildesheim – Posaunenwerk –, Meldungen zur D-Popularmusikprüfung an das Michaeliskloster Hildesheim – Arbeitsbereich Gottesdienst und Kirchenmusik – zu richten. Meldungen zu den anderen Prüfungen sind über den Ausbildungsleiter oder die Ausbildungsleiterin an den zuständigen Kirchenmusikdirektor oder die zuständige Kirchenmusikdirektorin zu richten.
( 2 ) Den Meldungen sind beizufügen:
  1. Tauf- und Konfirmationsbescheinigung,
  2. Nachweis über die in § 4 Absätzen 3 bis 7 bezeichnete Vorbildung einschließlich der Praktika,
  3. pfarramtliches Zeugnis,
  4. Lebenslauf, in dem der Bildungsgang darzulegen und anzugeben ist, ob und inwieweit einzelne Fächer der Kirchenmusik besonders gepflegt worden sind.
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§ 4
Zulassung zu den Prüfungen

( 1 ) Über die Zulassung zu den Prüfungen entscheidet in den Fällen
  1. des § 1 Nummern 1 bis 3 der Kirchenmusikdirektor oder die Kirchenmusikdirektorin im Einvernehmen mit dem Landeskirchenmusikdirektor oder der Landeskirchenmusikdirektorin,
  2. des § 1 Nummern 4 und 8 das Posaunenwerk,
  3. des § 1 Nummern 5 und 6 der Kirchenmusikdirektor oder die Kirchenmusikdirektorin,
  4. des § 1 Nummer 7 der zuständige Referent oder die zuständige Referentin im Michaeliskloster Hildesheim.
( 2 ) Für die Zulassung zu den einzelnen Prüfungen sind jeweils angemessene Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen.
( 3 ) Zur C-Kirchenmusik-, C-Chorleitungs- und C-Orgelprüfung wird zugelassen, wer nach einer musikalischen Grundausbildung einen regionalen und einen zentralen Ausbildungskursus der Landeskirche mit Erfolg besucht und ein kirchenmusikalisches Praktikum abgeleistet hat. Weitere zentrale Ausbildungselemente können durch nähere Bestimmung der Landeskirchenmusikdirektorin oder des Landeskirchenmusikdirektors vorgeschrieben werden. Die Ausbildung soll mindestens zwei Jahre dauern. Der C-Prüfung soll eine D-Prüfung vorausgehen.
( 4 ) Zur C-Posaunenchorleitungsprüfung wird zugelassen, wer eine den Richtlinien entsprechende Ausbildung, Praxis in der Posaunenchorleitung und eine Ausbildung an einem Blechblasinstrument nachweisen kann. Die Ausbildung soll auf der D-Posaunenchorleitungsprüfung aufbauen und mindestens ein Jahr dauern.
( 5 ) Zur D-Orgel- und D-Chorleitungsprüfung wird zugelassen, wer eine angemessene Zeit, mindestens jedoch ein Jahr, bei einem vom Landeskirchenamt anerkannten Ausbildungsleiter oder einer vom Landeskirchenamt anerkannten Ausbildungsleiterin ausgebildet worden ist und ein kirchenmusikalisches Praktikum abgeleistet hat.
( 6 ) Zur D-Posaunenchorleitungsprüfung wird zugelassen, wer eine angemessene Zeit an einem Blechblasinstrument ausgebildet worden ist und sich mindestens ein Jahr lang in einem Posaunenchor bewährt hat. Der Bewerber oder die Bewerberin soll an der zentralen Chorleitungsausbildung des Posaunenwerkes mit Erfolg teilgenommen und während der Ausbildungszeit praktische Erfahrungen in der Chorleitung gesammelt haben.
( 7 ) Zur D-Popularmusikprüfung wird zugelassen, wer über hinreichende Erfahrungen in der Popularmusik verfügt (instrumentale Fähigkeiten, Band-, Jugend-, Gospelchorleitung o. ä.) und zu Beginn der Ausbildung ein Beratungsgespräch sowie gegen Ende der Ausbildung ein Kolloquium erfolgreich absolviert hat.
( 8 ) Die zur Zulassung berechtigten Stellen können Bewerber oder Bewerberinnen, die die in den Absätzen 2 bis 7 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, ausnahmsweise zulassen.
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§ 5
Prüfungskommission

( 1 ) Den Prüfungskommissionen gehören in der Regel an
  1. bei der C-Kirchenmusik-, der C-Chorleitungs- und der C-Orgelprüfung drei Mitglieder, von denen zwei in A- oder B-Stellen tätige Kirchenmusiker oder Kirchenmusikerinnen sein müssen,
  2. bei der C- und der D-Posaunenchorleitungsprüfung drei Mitglieder, von denen zwei Landesposaunenwart oder Landesposaunenwartin sein müssen,
  3. bei der D-Popularmusikprüfung der zuständige Referent oder die zuständige Referentin im Michaeliskloster Hildesheim sowie ein weiteres fachkundiges Mitglied,
  4. bei den übrigen D-Prüfungen zwei Mitglieder, darunter der Kirchenmusikdirektor oder die Kirchenmusikdirektorin des betreffenden Fachaufsichtsbezirkes und der Ausbildungsleiter oder die Ausbildungsleiterin. Gegebenenfalls tritt eine weitere Person hinzu, die eine A- oder B-Kirchenmusikstelle in demselben Fachaufsichtsbezirk innehat. Nummern 1 und 2 finden bei Teilprüfungen, die im Rahmen des zentralen Ausbildungskurses stattfinden, keine Anwendung.
( 2 ) Der Landeskirchenmusikdirektor oder die Landeskirchenmusikdirektorin bestellt das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommissionen für die C-Kirchenmusik-, die C-Chorleitungs- und die C-Orgelprüfung.
( 3 ) Den Vorsitz in den Prüfungskommissionen für die D-Orgel- und D-Chorleitungsprüfung führt der Kirchenmusikdirektor oder die Kirchenmusikdirektorin, für die Posaunenchorleitungsprüfungen der zuständige Landesposaunenwart oder die zuständige Landesposaunenwartin, für die D-Popularmusikprüfung der zuständige Referent oder die zuständige Referentin im Michaeliskloster Hildesheim.
( 4 ) Das vorsitzende Mitglied einer Prüfungskommission beruft die übrigen Mitglieder.
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§ 6
Durchführung der Prüfungen

( 1 ) Die einzelnen Prüfungsteile mit ihren Fächern ergeben sich aus den Anlagen.
( 2 ) Das vorsitzende Mitglied einer Prüfungskommission kann mit dem Einverständnis des Prüflings Personen zum Zuhören zu allen Prüfungsteilen zulassen.
( 3 ) Im Rahmen des zentralen Ausbildungskurses oder im Verlauf des regionalen Ausbildungskurses können Teilprüfungen in einzelnen Fächern abgelegt werden. Alle Teilprüfungen müssen innerhalb eines Jahres stattfinden. In Einzelfällen können die zur Zulassung berechtigten Stellen diese Frist verlängern.
( 4 ) Nach näherer Bestimmung der Landeskirchenmusikdirektorin oder des Landeskirchenmusikdirektors oder des Posaunenwerks kann davon abgesehen werden, den Prüfling in Fächern zu prüfen, in denen er sich bereits mit Erfolg einer vergleichbaren Prüfung unterzogen hat.
( 5 ) Die praktische Prüfung im Orgelspiel ist auf einer dem Prüfling vorher zugänglich zu machenden Orgel abzulegen. Die Prüfungsaufgaben, die in den Anlagen als „vorbereitet” bezeichnet sind, sind dem Prüfling vier Werktage vor der Prüfung bekannt zu geben. Die Klausuren können nach Bestimmung des vorsitzenden Mitglieds der Prüfungskommission einige Zeit vor der praktischen und mündlichen Prüfung unter Aufsicht eines Mitglieds der Prüfungskommission oder einer vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission dazu beauftragten Person ausgearbeitet werden.
( 6 ) Die Ergebnisse der Prüfung in den einzelnen Fächern werden nach dem 15-Punkte-System bewertet und in das Prüfungszeugnis aufgenommen. Aufgrund des Punktedurchschnitts wird gemäß Anlage 3 die Gesamtzensur errechnet und festgestellt, mit welchem Prädikat (sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend) die Prüfung bestanden oder ob sie nicht bestanden ist.
( 7 ) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn
  1. der Prüfling ihr unentschuldigt fernbleibt oder
  2. die Leistung in mindestens einem der in den Anlagen 1 und 2 bezeichneten Hauptfächer oder in mehr als drei der übrigen Fächer mit weniger als fünf Punkten bewertet ist.
( 8 ) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sich frühestens nach einem halben Jahr erneut zur Prüfung anmelden. Die zur Zulassung berechtigte Stelle kann auf Antrag die Wiederholung der Prüfung in den Fächern erlassen, in denen der Prüfling bei der ersten Prüfung den Anforderungen genügt hat; in diesem Fall ist die Prüfung innerhalb eines Jahres zu wiederholen. Eine weitere Wiederholung ist ausgeschlossen.
( 9 ) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission hat eine von ihm und den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission unterschriebene Niederschrift über das Ergebnis der Prüfung über den Landeskirchenmusikdirektor oder die Landeskirchenmusikdirektorin oder über das Posaunenwerk an das Landeskirchenamt einzureichen.
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§ 7
Prüfungszeugnis

Aufgrund der Niederschrift über das Ergebnis der Prüfung und aufgrund der sonstigen Prüfungsunterlagen stellt das Landeskirchenamt ein Zeugnis über die Prüfung aus. Ein Anspruch auf Anstellung wird durch das Zeugnis nicht erworben.
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§ 8
Schlussvorschriften

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2007 in Kraft.
( 2 ) Am Tag nach der Verkündung dieser Rechtsverordnung tritt die Rechtsverordnung über die C- und D-Kirchenmusikprüfung in der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers (Kirchenmusikprüfungsverordnung – KMPVO) vom 22. Juni 1994 (Kirchl. Amtsbl. S. 113), geändert durch die Rechtsverordnung vom 10. Februar 1997 (Kirchl. Amtsbl. S. 83), außer Kraft.
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Anlage 1

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Die Ordnung der C-Prüfungen

I.
Ordnung der C-Kirchenmusikprüfung
1.
Instrumentaler Bereich
1.1
Hauptinstrument Orgel
1.1.1
Literaturspiel (Hauptfach)
1.1.1.1
Vorspielen eines freien und eines c. f.-gebundenen Orgelstücks aus verschiedenen Epochen
1.1.1.2
Stichproben aus der studierten Vorspielliteratur
1.1.1.3
Vom-Blatt-Spiel von Choralsätzen und Intonationen
1.1.1.4
Ausführung einer einfachen Begleitung (nach eigener Wahl), gegebenenfalls auf dem Klavier
1.1.2
Liturgisches Orgelspiel (Hauptfach)
1.1.2.1
Organistendienst nach der Ordnung des Hauptgottesdienstes:
Intonationen/Vorspiele, Choralbuchsätze, liturgische Stücke (vorbereitet)
1.1.2.2
Improvisation (unvorbereitet):
Ausführung einer einfachen Intonation, Begleitung eines Neuen Geistlichen Liedes nach Akkordsymbolen; (fakultativ) Choralspiel nach dem Evangelischen Gesangbuch
1.2
Nebeninstrument
Vortrag eines Literaturstückes, gegebenenfalls zusätzlich eine Improvisation über eine melodische oder rhythmische Vorlage (nach eigener Wahl)
2.
Vokaler Bereich
2.1
Singen und Sprechen (Hauptfach)
2.1.1
Liturgisches Singen:
Kirchenlieder und liturgische Stücke (vorbereitet)
2.1.2
Sprechen von Texten (nach eigener Wahl)
2.1.3
Sologesang (nach eigener Wahl)
Vortrag zweier verschiedenartiger Lieder (davon mindestens ein geistliches) aus verschiedenen Epochen
2.1.4
Theorie der Stimmbildung
2.2
Gemeindesingen (Hauptfach)
Einsingen eines unbekannten Gemeindeliedes (einstimmig) nach dem Evangelischen Gesangbuch/den Beiheften (vorbereitet)
2.3
Chorleitung (Hauptfach)
2.3.1
Chorische Stimmbildung:
Einsingen des Chores
2.3.2
Erarbeiten eines einfachen Chorsatzes (Liedsatz/Motette, auch mit Instrumenten; vorbereitet)
2.4
Musikalische Arbeit mit Kindern (fakultativ)
3.
Musiktheorie und allgemeine Musikpraxis
3.1
Tonsatz und Gehörbildung
3.1.1
Schriftliche Prüfung (Klausur):
Transposition, Aussetzen eines vierstimmigen Kantionalsatzes zu einem gegebenen c. f., Aussetzen eines leichten Generalbasses oder einer komplexen Akkordfolge nach Akkordsymbolen
3.1.2
Mündliche und praktische Prüfung:
Elementare Musiktheorie, Gehörbildung, Vom-Blatt-Singen einer Chorstimme
3.2
Partiturspiel (vorbereitet)
Spiel eines zwei- bis dreistimmigen polyphonen und eines vierstimmigen homophonen Satzes
3.3
Orgelkunde
Kenntnis des Aufbaus der Orgel, der Struktur der Pfeifen und der Beseitigung kleiner Störungen; Stimmen von Zungenpfeifen
3.4
Literaturkunde
3.4.1
Kenntnis von Orgelliteratur
3.4.2
Kenntnis von Chorliteratur
4.
Wissenschaftlicher Bereich
4.1
Geschichte der Kirchenmusik
Freies Kurzreferat
Überblick über die Hauptepochen der evangelischen Kirchenmusik
4.2
Liturgik
Kenntnis der Ordnungen von Haupt- und Tagzeitengottesdiensten sowie des Kirchenjahres
4.3
Hymnologie
Kenntnis des Evangelischen Gesangbuches und seine liturgische Verwendung
Aufbau und Liedgruppen des Evangelischen Gesangbuches
Auswahl der Lieder für den Gottesdienst
Überblick über die Epochen des Kirchenliedes
Liedtypen und deren geschichtliche Wurzeln
4.4
Theologische Information
Referat über ein Thema aus dem Bereich Kirche und Theologie
II.
Ordnung der C-Chorleitungsprüfung
1.
Vokaler Bereich
1.1
Singen und Sprechen (Hauptfach)
1.1.1
Liturgisches Singen:
Kirchenlieder und liturgische Stücke (vorbereitet)
1.1.2
Sprechen von Texten (nach eigener Wahl)
1.1.3
Sologesang (nach eigener Wahl)
Vortrag zweier verschiedenartiger Lieder (davon mindestens ein geistliches) aus verschiedenen Epochen
1.1.4
Theorie der Stimmbildung
1.2
Gemeindesingen (Hauptfach)
Einsingen eines unbekannten Gemeindeliedes (einstimmig) nach dem Evangelischen Gesangbuch/den Beiheften (vorbereitet)
1.3
Chorleitung (Hauptfach)
1.3.1
Chorische Stimmbildung:
Einsingen des Chores
1.3.2
Erarbeiten eines einfachen Chorsatzes (Liedsatz/Motette, auch mit Instrumenten; vorbereitet)
1.4
Musikalische Arbeit mit Kindern (fakultativ)
2.
Musiktheorie und allgemeine Musikpraxis
2.1
Tonsatz und Gehörbildung
2.1.1
Schriftliche Prüfung (Klausur):
Transposition, Aussetzen eines vierstimmigen Kantionalsatzes zu einem gegebenen c. f., Aussetzen eines leichten Generalbasses oder einer komplexen Akkordfolge nach Akkordsymbolen
2.1.2
Mündliche und praktische Prüfung:
Elementare Musiktheorie, Gehörbildung, Vom-Blatt-Singen einer Chorstimme
2.2
Partiturspiel (vorbereitet)
Spiel eines zwei- bis dreistimmigen polyphonen und eines vierstimmigen homophonen Satzes
2.3
Literaturkunde
3.
Wissenschaftlicher Bereich
3.1
Geschichte der Kirchenmusik
Freies Kurzreferat
Überblick über die Hauptepochen der evangelischen Kirchenmusik
3.2
Liturgik
Kenntnis der Ordnungen von Haupt- und Tagzeitengottesdiensten sowie des Kirchenjahres
3.3
Hymnologie
Kenntnis des Evangelischen Gesangbuches und seine liturgische Verwendung
Aufbau und Liedgruppen des Evangelischen Gesangbuches
Auswahl der Lieder für den Gottesdienst
Überblick über die Epochen des Kirchenliedes
Liedtypen und deren geschichtliche Wurzeln
3.4
Theologische Information
Referat über ein Thema aus dem Bereich Kirche und Theologie
III.
Ordnung der C-Orgelprüfung
1.
Instrumentaler Bereich
1.1
Hauptinstrument Orgel
1.1.1
Literaturspiel (Hauptfach)
1.1.1.1
Vorspielen eines freien und eines c. f.-gebundenen Orgelstücks aus verschiedenen Epochen
1.1.1.2
Stichproben aus der studierten Vorspielliteratur
1.1.1.3
Vom-Blatt-Spiel von Choralsätzen und Intonationen
1.1.1.4
Ausführung einer einfachen Begleitung (nach eigener Wahl), gegebenenfalls auf dem Klavier
1.1.2
Liturgisches Orgelspiel (Hauptfach)
1.1.2.1
Organistendienst nach der Ordnung des Hauptgottesdienstes:
Intonationen/Vorspiele, Choralbuchsätze, liturgische Stücke (vorbereitet)
1.1.2.2
Improvisation (unvorbereitet):
Ausführung einer einfachen Intonation, Begleitung eines Neuen Geistlichen Liedes nach Akkordsymbolen; (fakultativ) Choralspiel nach dem Evangelischen Gesangbuch
1.2
Nebeninstrument
Vortrag eines Literaturstückes, gegebenenfalls zusätzlich eine Improvisation über eine melodische oder rhythmische Vorlage (nach eigener Wahl)
2.
Vokaler Bereich
2.1
Singen und Sprechen
2.1.1
Liturgisches Singen:
Kirchenlieder und liturgische Stücke (vorbereitet)
2.1.2
Sprechen von Texten (nach eigner Wahl)
2.2
Gemeindesingen
Einsingen eines unbekannten Gemeindeliedes (einstimmig) nach dem Evangelischen Gesangbuch/den Beiheften (vorbereitet)
3.
Musiktheorie und allgemeine Musikpraxis
3.1
Tonsatz und Gehörbildung
3.1.1
Schriftliche Prüfung (Klausur):
Transposition, Aussetzen eines vierstimmigen Kantionalsatzes zu einem gegebenen c. f., Aussetzen eines leichten Generalbasses oder einer komplexen Akkordfolge nach Akkordsymbolen
3.1.2
Mündliche und praktische Prüfung:
Elementare Musiktheorie, Gehörbildung, Vom-Blatt-Singen einer Chorstimme
3.2
Orgelkunde
Kenntnis des Aufbaus der Orgel, der Struktur der Pfeifen und der Beseitigung kleiner Störungen; Stimmen von Zungenpfeifen
3.3
Literaturkunde
4.
Wissenschaftlicher Bereich
4.1
Geschichte der Kirchenmusik
Freies Kurzreferat
Überblick über die Hauptepochen der evangelischen Kirchenmusik
4.2
Liturgik
Kenntnis der Ordnungen von Haupt- und Tagzeitengottesdiensten sowie des Kirchenjahres
4.3
Hymnologie
Kenntnis des Gesangbuches und seine liturgische Verwendung
Aufbau und Liedgruppen des Evangelischen Gesangbuches
Auswahl der Lieder für den Gottesdienst
Überblick über die Epochen des Kirchenliedes
Liedtypen und deren geschichtliche Wurzeln
4.4
Theologische Information
Referat über ein Thema aus dem Bereich Kirche und Theologie
IV.
Ordnung der C-Posaunenchorleitungsprüfung
1.
Blechblasinstrument (Hauptfach)
1.1
Literaturspiel
1.1.1
Bläserstück nach eigener Wahl
1.1.2
Spiel einer Etüde
1.2
Vom-Blatt-Spiel
1.2.1
Tonleiterblasen (Dur und Moll), 3 bis 5 b, auf gegebenem Rhythmus
1.2.2
Spiel zweier tonal nicht gebundener rhythmisierter Tonreihen
1.2.3
Spiel einer Choralmelodie und einer Begleitstimme aus der Posaunenchorliteratur
2.
Bläserchorleitung (Hauptfach)
2.1
Einblasen des Chores
2.2
Erarbeiten einer Choralbearbeitung oder einer freien Bläsermusik
2.3
Methodik der Bläserchorleitung (schriftlich)
2.3.1
Zum Einblasen:
Ziele, Inhalte
2.3.2
Zur Probenarbeit:
Analyse und Probenplan für das vorgegebene größere Prüfungsstück
3.
Vokaler Bereich
3.1
Stimmbeherrschung
3.2
Liturgisches Singen
Singen von Kirchenliedern
3.3
Gemeindesingarbeit
Erarbeiten eines Kirchen- oder Volksliedes
4.
Musiktheorie und allgemeine Musikpraxis
4.1
Tonsatz
4.1.1
Klausur (zweistündig)
  1. Schriftliche Ausarbeitung eines vierstimmigen Begleitsatzes zu einer gegebenen Melodie
  2. Schriftliche Transposition einer Intonation und eines Satzes aus dem Posaunenchoralbuch
4.1.2
Mündliche und praktische Prüfung (Einzelprüfung)
4.2
Gehörbildung
4.2.1
Mündliche Prüfung
4.2.2
Musikdiktat
4.2.3
Vom-Blatt-Singen einer Chorstimme
4.3
Partiturspiel (vorbereitet)
4.4
Instrumentenkunde (mündliche Prüfung)
4.5
Literaturkunde (mündliche Prüfung)
5.
Wissenschaftlicher Bereich
5.1
Geschichte der Kirchenmusik
Freies Kurzreferat
Überblick über die Hauptepochen der evangelischen Kirchenmusik
5.2
Liturgik
Kenntnis der Ordnungen von Haupt- und Tagzeitengottesdiensten sowie des Kirchenjahres
5.3
Hymnologie
Kenntnis des Gesangbuches und seine liturgische Verwendung
Aufbau und Liedgruppen des Evangelischen Gesangbuches
Auswahl der Lieder für den Gottesdienst
Überblick über die Epochen des Kirchenliedes
Liedtypen und deren geschichtliche Wurzeln
5.4
Theologische Information
Referat über ein Thema aus dem Bereich Kirche und Theologie
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Anlage 2

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Die Ordnung der D-Prüfungen

I.
Ordnung der D-Chorleitungsprüfung
1.
Singen und Sprechen (Hauptfach)
1.1
Liturgisches Singen:
Kirchenlieder und liturgische Stücke (vorbereitet)
1.2
Sprechen von Texten (nach eigener Wahl)
2.
Gemeindesingen (Hauptfach)
Einsingen eines unbekannten Gemeindeliedes (vorbereitet)
3.
Chorleitung (Hauptfach)
3.1
Elementare Stimmbildung
3.2
Erarbeiten und Dirigieren eines einfachen Chorsatzes (vorbereitet)
3.3
Grundbegriffe der Chormethodik
4.
Allgemeine Musikpraxis
4.1
Vom-Blatt-Singen
4.2
Hören einfacher Intervalle und Akkorde
4.3
Kenntnis der elementaren Musiklehre
4.4
Schriftliche Transposition
4.5
Grundbegriffe der Melodienlehre (vorbereitet)
4.6
Partiturspiel (vorbereitet)
5.
Theoretische Kenntnisse
5.1
Kenntnis einfacher Chorliteratur
5.2
Kenntnis des Evangelischen Gesangbuches
5.3
Kenntnis der Gottesdienstordnung
II.
Ordnung der D-Orgelprüfung
1.
Begleitendes Orgelspiel (Hauptfach)
1.1
Spielen von Kirchenliedern mit und ohne Pedal nach dem Choralbuch (vorbereitet)
1.2
Spielen von liturgischen Stücken (vorbereitet)
1.3
(fakultativ) Auswendigspiel eines Kirchenliedes (nach eigener Wahl)
2.
Selbstständiges Orgelspiel (Hauptfach)
2.1
Spiel einfacher Intonations- und Vorspielliteratur zu Kirchenliedern (vorbereitet)
2.2
Spiel einfacher freier Orgelliteratur
(2 Stücke, eigene Wahl)
3.
Allgemeine Musikpraxis
3.1
Singen von Kirchenliedern (vorbereitet)
3.2
Hören einfacher Intervalle und Akkorde
3.3
Kenntnis der elementaren Musiklehre
3.4
Schriftliche Transposition
3.5
Stimmen von Zungenpfeifen
4.
Theoretische Kenntnisse
4.1
Kenntnis einfacher Orgelliteratur
4.2
Kenntnis des Evangelischen Gesangbuches
4.3
Kenntnis der Gottesdienstordnung
4.4
Elementare Registrierkunde
III.
Ordnung der D-Popularmusikprüfung
1.
Begleitendes Instrumentalspiel auf dem Haupt- bzw. Nebeninstrument (Hauptfach)
1.1
Spielen von Kirchenliedern nach Akkordsymbolen (vorbereitet)
1.2
Spielen von liturgischen Stücken aus dem Evangelischen Gesangsbuch (vorbereitet)
1.3
Auswendigspiel eines Kirchenliedes
2.
Selbstständiges Instrumentalspiel (Hauptfach)
Spielen zweier einfacher Vortragsstücke aus der Stilistik der Popularmusik auf dem Hauptinstrument
3.
Singen und Sprechen
3.1
Singen von Kirchenliedern (vorbereitet)
3.2
Singen von liturgischen Stücken (vorbereitet)
3.3
Sprechen von Texten (nach eigener Wahl)
4.
Gemeindesingen (Hauptfach)
Einüben eines Liedes aus dem Evangelischen Gesangbuch (vorbereitet)
5.
Chorleitung / Bandleitung
5.1
Elementare Stimmbildung und rhythmisches „Eingrooven“
5.2
Erarbeiten und Dirigieren eines einfachen Chorsatzes oder Erarbeiten eines Bandarrangements aus der Popularmusik
5.3
Kenntnis der Grundlagen der Einstudierungsmethodik
6.
Allgemeine Musikpraxis
6.1
Vom-Blatt-Singen
6.2
Hören einfacher Intervalle und Akkorde
6.3
Kenntnis der elementaren Musiklehre
6.4
Schriftliche Transposition
6.5
Stimmen einer Gitarre
7.
Theoretische Kenntnisse
7.1
Kenntnis populärer Chor- und Band-Literatur sowie geeigneter Nachschlagewerke
7.2
Kenntnis des Evangelischen Gesangbuches
7.3
Kenntnis der Gottesdienstordnung
7.4
Instrumentenkunde und tontechnische Grundkenntnisse
7.5
Kenntnis der Hauptstilistiken der Popularmusik
IV.
Ordnung der D-Posaunenchorleitungsprüfung
1.
Blasen (Hauptfach)
1.1
Tonleiterblasen nach gegebenem Rhythmus
1.2
Vortrag eines Bläserstückes nach eigener Wahl (vorbereitet)
1.3
Vom-Blatt-Blasen einer einfachen Bläserstimme
1.4
Vom-Blatt-Blasen einer tonal nicht gebundenen Tonreihe
2.
Chorleitung (Hauptfach)
Erarbeiten und Dirigieren eines Choralvorspiels, einer freien Bläsermusik oder eines mittelschweren Choralsatzes (vorbereitet)
3.
Musiktheoretische Kenntnisse
3.1
Klausur:
Aufgaben zur Notenkunde, Tonleiteraufbau, Bestimmen von Tonarten und Intervallen
3.2
Klausur:
Bestimmen von Dreiklängen (einschl. Sextakkord), Akkordanalyse eines vierstimmigen Satzes aus dem Posaunenchoralbuch
4.
Gehörbildung
4.1
Einfaches melodisches Diktat (einstimmig) oder Vom-Blatt-Singen einer einfachen Melodie
4.2
Bestimmen von Intervallen und Akkorden
4.3
Wiedergabe eines Rhythmus von mittlerer Schwierigkeit
5.
Instrumentenkunde
Klausur:
Familien der Blechblasinstrumente, Mensur- und Mundstückfragen, Chorbesetzung, Instrumentenpflege
6.
Literatur- und Gottesdienstkunde
6.1
Kenntnis der Bläserliteratur
6.2
Kenntnis des Evangelischen Gesangbuches
6.3
Kenntnis der Gottesdienstordnung
#

Anlage 3

#

Berechnung der Gesamtzensur

Punktedurchschnitt
Gesamtzensur
Prädikat
 5,00 – 5,29
4,0
ausreichend
 5,30 – 5,59
3,9
ausreichend
 5,60 – 5,89
3,8
ausreichend
 5,90 – 6,19
3,7
ausreichend
 6,20 – 6,49
3,6
ausreichend
 6,50 – 6,79
3,5
befriedigend
 6,80 – 7,09
3,4
befriedigend
 7,10 – 7,39
3,3
befriedigend
 7,40 – 7,69
3,2
befriedigend
 7,70 – 7,99
3,1
befriedigend
 8,00 – 8,29
3,0
befriedigend
 8,30 – 8,59
2,9
befriedigend
 8,60 – 8,89
2,8
befriedigend
 8,90 – 9,19
2,7
befriedigend
 9,20 – 9,49
2,6
befriedigend
 9,50 – 9,79
2,5
gut
  9,80 – 10,09
2,4
gut
10,10 – 10,39
2,3
gut
10,40 – 10,69
2,2
gut
10,70 – 10,99
2,1
gut
11,00 – 11,29
2,0
gut
11,30 – 11,59
1,9
gut
11,60 – 11,89
1,8
gut
11,90 – 12,19
1,7
gut
12,20 – 12,49
1,6
gut
12,50 – 12,79
1,5
sehr gut
12,80 – 13,09
1,4
sehr gut
13,10 – 13,29
1,3
sehr gut
13,30 – 13,59
1,2
sehr gut
13,60 – 13,89
1,1
sehr gut
13,90 – 15,00
1,0
sehr gut

#
1 ↑ Red. Anm.: Inhaltsverzeichnis ist nicht Bestandteil der amtlichen Vorschrift.