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Durchführungsbestimmungen zu der Rechtsverordnung über das kirchliche Kollektenwesen

Vom 23. Juni 2003

KABl. 2003, S. 72, geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 8. Mai 2018, KABl. 2018, S. 56

Zur Durchführung der Rechtsverordnung über das kirchliche Kollektenwesen (Kollektenordnung – KollO –) vom 23. Juni 2003 (Kirchl. Amtsbl. S. 69) erlassen wir folgende Durchführungsbestimmungen:
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§ 1
(zu § 3 der Rechtsverordnung)

( 1 ) Der Zweck einer gottesdienstlichen Kollekte und der Diakoniekollekte eines Gottesdienstes ist während des Gottesdienstes abzukündigen. Dabei sollen erläuternde Hinweise zum Kollektenzweck gegeben werden.
( 2 ) Das Ergebnis einer gottesdienstlichen Kollekte und der Diakoniekollekte eines Gottesdienstes ist in einem der folgenden Gottesdienste, in der Regel in dem auf die Erhebung folgenden Hauptgottesdienst, abzukündigen.
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§ 2
(zu § 6 der Rechtsverordnung)

( 1 ) Der Zweck einer Sprengel-Kollekte wird durch den Landessuperintendenten oder die Landessuperintendentin und die Superintendenten und Superintendentinnen des Sprengels gemeinsam festgelegt.
( 2 ) Der Zweck einer Kirchenkreis-Kollekte wird durch den Kirchenkreisvorstand festgelegt.
( 3 ) Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, rechtzeitig im Voraus Beschlüsse über die Abwahl des Zwecks einer Wahlpflichtkollekte und über die Festlegung des Zwecks der freien Kollekten herbeizuführen und die Beschlüsse unverzüglich der zuständigen Verwaltungsstelle mitzuteilen.
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§ 3
(zu § 7 der Rechtsverordnung)

Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, Beschlüsse über die Verlegung einer Kollekte und den Ausweichtermin unverzüglich der zuständigen Verwaltungsstelle mitzuteilen.
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§ 4
(zu § 9 der Rechtsverordnung)

( 1 ) Andere diakonische Zwecke im Sinne von § 9 Abs. 2 der Rechtsverordnung sind insbesondere folgende:
  1. nicht abrechenbare Leistungen der ambulanten Pflegedienste, insbesondere für die seelsorgerische Begleitung,
  2. diakonische Projekte, z. B. Schaffung von Wohnraum oder Unterhaltung von Tageseinrichtungen für Wohnungslose,
  3. Beratungsdienste (Sucht-, Ehe-, Lebens- und Erziehungsberatung, Schuldnerberatung, Anlaufstellen für Straffällige usw.),
  4. andere diakonische Dienste und Einrichtungen (z. B. Bahnhofsmission, Telefonseelsorge, Kinder-Spielkreise, Eltern- und Kind-Gruppen),
  5. besondere diakonische Angebote in Tageseinrichtungen für Kinder, z. B. Mittagstisch für Schulkinder aus einkommensschwachen Familien,
  6. Hospizarbeit, an der ein kirchlicher Rechtsträger beteiligt ist,
  7. diakonische Besuchsdienstarbeit (Altenheime, Krankenhäuser, Behinderteneinrichtungen, Einzelpersonen usw.),
  8. Arbeit mit besonderen Zielgruppen (Alleinerziehende, Arbeitslose, Senioren usw.),
  9. Freizeiten (Jugend-, Konfirmanden-, Alten- und Familienfreizeiten usw.), auch zur allgemeinen Verringerung der Teilnehmerbeiträge,
  10. Stiftungen mit diakonischer Zweckbestimmung.
( 2 ) Die Maßnahmen und Projekte können direkt oder über den Diakoniefonds einer kirchlichen Körperschaft nach § 9 Abs. 2 Satz 1 der Rechtsverordnung mitfinanziert werden.
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§ 5
(zu § 11 der Rechtsverordnung)

( 1 ) Auch Kollekten nach § 11 der Rechtsverordnung sollen für kirchliche Zwecke erhoben werden.
( 2 ) Der Zweck einer Kollekte nach § 11 der Rechtsverordnung soll mit den Personen, für die die Amtshandlung durchgeführt wird, besprochen werden. Der Pastor oder die Pastorin, der oder die den Gottesdienst leitet, soll geeignete Vorschläge unterbreiten. Die Wünsche der Personen, für die die Amtshandlung durchgeführt wird, sollen berücksichtigt werden.
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§ 6
(zu § 13 der Rechtsverordnung)

Die Personen, die die Aufgaben nach § 13 der Rechtsverordnung wahrnehmen, werden vom Kirchenvorstand bestimmt. Stehen keine Personen zur Verfügung, so ist die Person, die den Gottesdienst leitet, verpflichtet, entweder zwei Personen mit der Wahrnehmung der Aufgaben zu beauftragen oder die Aufgaben zusammen mit einer weiteren Person selbst zu übernehmen.
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§ 7
(zu § 14 der Rechtsverordnung)

( 1 ) Kollekten dürfen nicht unmittelbar zur Finanzierung von Ausgaben der Kirchengemeinde herangezogen werden. Das gilt auch für Kollekten, die für eigene Zwecke der Kirchengemeinde erhoben werden.
( 2 ) Die Kollekten sind in der Kasse und Buchhaltung der Verwaltungsstelle zu erfassen und dort ihrem Verwendungszweck entsprechend weiterzuleiten oder nachzuweisen. Kollekten können auch bei einer Zahlstelle der zuständigen Verwaltungsstelle eingezahlt werden. Für die Abführung der Kollekten über die Zahlstelle gelten die diesbezüglichen Vorgaben aus dem Haushaltsrecht.
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§ 8
(zu § 17 der Rechtsverordnung)

( 1 ) Diese Durchführungsbestimmungen treten am 1. Juli 2003 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig werden folgende Verfügungen, Mitteilungen und Rundverfügungen aufgehoben:
  1. Verfügung des Präsidenten des Landeskirchenamtes vom 25. November 1933 betr. Klingelbeutel (Kirchl. Amtsbl. S. 227),
  2. Verfügung des Landeskirchenamtes vom 22. November 1956 betr. Abführung der Beckenkollekten (Kirchl. Amtsbl. S. 153),
  3. Rundverfügung K 8/1959 betr. Dankopfer im Gottesdienst vom 12. Februar 1959,
  4. Rundverfügung K 65/1959 betr. Verwendung der Einnahmen aus dem Klingelbeutel vom 29. Dezember 1959,
  5. Rundverfügung K 32/1961 betr. Verwendung der Einnahmen aus dem Klingelbeutel vom 21. September 1961,
  6. Rundverfügung K 22/1971 betr. Sammlung und Verwendung von Diakoniegaben (Klingelbeutel) vom 14. Oktober 1971,
  7. Rundverfügung G 8/1982 betr. Einsammlung und Abführung landeskirchlicher Kollekten vom 13. April 1982,
  8. Rundverfügung G 12/1982 betr. Sammlung und Verwendung von Diakoniegaben (Klingelbeutel) vom 7. Juni 1982,
  9. Rundverfügung G 9/1991 betr. Verwendung von Diakoniegaben vom 17. Juni 1991,
  10. Rundverfügung G 2/1994 betr. Genehmigungspflicht für die Verlegung von landeskirchlichen Kollekten vom 13. Januar 1994,
  11. Rundverfügung G 12/1996 betr. Verwendung von Diakoniegaben vom 4. Juli 1996,
  12. Rundverfügung G 22/2001 betr. Kollektenplan 2001/2002 vom 4. Oktober 2001.