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Rechtsverordnung über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung kirchlicher Angestellter, Arbeiter und Arbeiterinnen

Vom 26. August 2002

KABl. 2002, S. 196, zuletzt geändert durch die Rechtsverordnung vom 9. Januar 2017, KABl. 2017, S. 5

Aufgrund von § 12 des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Rechtsstellung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Mitarbeitergesetz) vom 11. März 2000 (Kirchl. Amtsbl. S. 92), geändert durch das Kirchengesetz vom 29. März 2001 (Kirchl. Amtsbl. S. 52), erlassen wir mit Zustimmung des Landessynodalausschusses die folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Grundsatzbestimmung

( 1 ) Diese Rechtsverordnung gilt für die Landeskirche und ihre Einrichtungen, die Kirchen- und Kapellengemeinden, die Gesamtverbände, die Kirchengemeindeverbände, die Kirchenkreise, die Kirchenkreisverbände, das Kloster Loccum, das Kloster Amelungsborn sowie für andere kirchliche Verbände und Einrichtungen, die Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts sind und der Aufsicht der Landeskirche unterstehen (Anstellungsträger).
( 2 ) Kirchliche Angestellte, Arbeiter und Arbeiterinnen (Mitarbeiter), die in einem Dienstverhältnis zu den in Absatz 1 genannten Anstellungsträgern stehen, erhalten, soweit sie nicht aufgrund besonderer Regelung aus einem Dienst- und Treueverhältnis Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung haben, eine Betriebsrente nach Maßgabe der Versorgungsordnung2#. Änderungen der Versorgungsordnung gelten, soweit nichts anderes bestimmt wird, für bestehende Beteiligungsverhältnisse und Einzelversicherungsverhältnisse sowie für bereits bewilligte Versicherungsleistungen.
( 3 ) Die Landeskirche erfüllt die Ansprüche auf Betriebsrente aus einem Zusatzversorgungsfonds, der die Bezeichnung „Zusatzversorgungskasse der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers“ führt. Die Zusatzversorgungskasse ist ein rechtlich unselbstständiges Sondervermögen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers.
( 4 ) An die Zusatzversorgungskasse haben die Anstellungsträger Versicherungsbeiträge zu entrichten. Darüber hinaus werden von der Zusatzversorgungskasse Sanierungsgelder zur Finanzierung der nach Maßgabe der Versorgungsordnung festgestellten Besitzstände erhoben.
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§ 2
Bemessung der Betriebsrente

Die Versorgungsordnung regelt zur Erfüllung der Voraussetzungen für Überleitungsabkommen die Gewährleistung einer dynamischen Betriebsrente, die auf der Grundlage erworbener Versorgungspunkte und eines Messbetrages ermittelt wird.
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§ 3
Zusatzversorgungskasse

( 1 ) Die Zusatzversorgungskasse der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers wird nach den folgenden Grundsätzen verwaltet.
( 2 ) Grundsätzlich wird zur Sicherstellung der dauernden genügenden Erfüllbarkeit der sich aus § 1 Abs. 2 in Verbindung mit der Versorgungsordnung ergebenden Anwartschaften und Ansprüche aus dem Vermögen der Zusatzversorgungskasse eine Deckungsrückstellung nach den im versicherungstechnischen Geschäftsplan festgesetzten Grundsätzen ermittelt. Das Kassenvermögen ist, soweit es nicht für Ausgaben benötigt wird, nach den Anlagegrundsätzen des § 124 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG) und der Anlageverordnung gemäß § 235 Abs. 1 Nr. 10 VAG anzulegen.
( 3 ) Ein Teil des Vermögens der Zusatzversorgungskasse nach Absatz 2 wird nach Maßgabe eines zwischen der Landeskirche und einem staatlich beaufsichtigten Versicherungsunternehmen geschlossenen Versicherungsvertrages von dem Versicherer verwaltet. Für die versicherungstechnische Bilanz wird der Versicherungsbestand der Zusatzversorgungskasse dabei in einem eigenen Abrechnungs- und Gewinnverband (Absatz 4) geführt.
( 4 ) Die der Zusatzversorgungskasse aus dem Versicherungsvertrag (Absatz 3) zustehenden Leistungen dienen zur Erfüllung der Ansprüche der Mitarbeiter auf eine Betriebsrente. Die Versicherungsleistungen werden im Versicherungsfall dem Vermögen der Zusatzversorgungskasse zugeführt.
( 5 ) Im Übrigen dienen das Vermögen und die Einnahmen der Zusatzversorgungskasse zur Erfüllung der Betriebsrentenansprüche und zur Deckung der Verwaltungskosten der Zusatzversorgungskasse.
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§ 4
Beteiligung

Die Beteiligung anderer kirchlicher Körperschaften, Verbände, Anstalten, Stiftungen und Einrichtungen (Anstellungsträger) an der Zusatzversorgungskasse wird durch mit der Landeskirche abzuschließende Beteiligungsvereinbarungen geregelt. Voraussetzung ist jeweils, dass ein zur Erfüllung der Zusatzversorgungspflichten ausreichendes Deckungskapital als Deckungsrückstellung vorhanden ist oder geschaffen wird. Hierzu kann auch ein Versicherungsvertrag entsprechend den Grundsätzen des § 3 Abs. 3 und 4 mit einem staatlich beaufsichtigten Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden.
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§ 5
Versorgungsstöcke

( 1 ) Die von den Anstellungsträgern nach § 1 Abs. 1 sowie § 4 bis zum 31. Dezember 2001 gebildeten Vermögen werden in jeweils gesonderten Versorgungsstöcken verwaltet und nachgewiesen. Sie haften nicht füreinander.
( 2 ) Das von den Anstellungsträgern nach § 1 Abs. 1 sowie § 4 ab 1. Januar 2002 gebildete Vermögen wird in einem Versorgungsstock verwaltet.
( 3 ) Soweit nichts anderes vereinbart wird, ist die Landeskirche treuhänderischer Verwalter der Versorgungsstöcke. Mit der gemeinsamen Verwaltung wird die Geschäftsstelle der Zusatzversorgungskasse beauftragt (§ 7).
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§ 6
Gewährträgerschaft

( 1 ) Voraussetzung für die Beteiligung von diakonischen Verbänden, Anstalten, Stiftungen und Mitgliedseinrichtungen des Diakonischen Werkes evangelischer Kirchen in Niedersachsen e.V. ist, dass die Landeskirche für die Erfüllung der Versorgungsverpflichtungen dieser Beteiligten die Ausfallgarantie für die bis zum 31. 12. 2001 erworbenen Betriebsrentenanwartschaften und -ansprüche übernimmt. Näheres bestimmen die Beteiligungsvereinbarungen.
( 2 ) Die Landeskirche trägt die Ausfallgarantie für die Erfüllung der Betriebsrentenanwartschaften und -ansprüche der Mitarbeiter aus dem Vermögen nach § 5 Abs. 1.
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§ 7
Geschäftsstelle

( 1 ) Das Landeskirchenamt unterhält für die Zusatzversorgungskasse eine Geschäftsstelle.
Die Geschäftsstelle wird von einem Geschäftsführer oder einer Geschäftsführerin geleitet. Die durch Beteiligungsvereinbarungen angeschlossenen Anstellungsträger tragen nach Maßgabe eines festzusetzenden Schlüssels den Personal- und Sachaufwand der Geschäftsstelle mit.
( 2 ) Die Geschäftsstelle ist beauftragt,
  1. die ihr nach der Versorgungsordnung zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen,
  2. insbesondere die Pflichtbeiträge, Beiträge zur freiwilligen Versicherung sowie Sanierungsgelder einzuziehen,
  3. die Rechnung über die Zusatzversorgungskasse zu führen, die Leistungen der Zusatzversorgungskasse zu berechnen und auszuzahlen und
  4. die sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Maßnahmen (§ 3 Abs. 3 und 4, § 4 Satz 3) zu treffen.
Das Nähere bestimmt die Versorgungsordnung.
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§ 8
Verwaltungsrat

( 1 ) Die allgemeine Aufsicht über die Zusatzversorgungskasse wird durch einen Verwaltungsrat ausgeübt. Der Verwaltungsrat besteht aus acht Mitgliedern. Zwei Mitglieder beruft das Landeskirchenamt für die Anstellungsträger aus dem Bereich der verfassten Kirche; je zwei weitere Mitglieder beruft das Landeskirchenamt für den Bereich der Anstellungsträger der Diakonie auf Vorschlag des Diakonischen Werkes evangelischer Kirchen in Niedersachsen e.V.; als Vertreter der Mitarbeiter für den Bereich der verfassten Kirche auf Vorschlag der in der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission vertretenen Vereinigungen der Mitarbeiter sowie für den Bereich der Diakonie auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen.
( 2 ) Der Verwaltungsrat wird ermächtigt,
  1. Änderungen und Ergänzungen der Versorgungsordnung zur Anpassung an das Versorgungsrecht anderer Zusatzversorgungseinrichtungen zu beschließen,
  2. Ausführungsbestimmungen zu erlassen,
  3. den Schlüssel für die Verteilung der Verwaltungskosten der Geschäftsstelle festzusetzen,
  4. den Jahresabschluss festzustellen,
  5. den Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüferin zur Prüfung des Jahresabschlusses zu bestellen,
  6. den Verantwortlichen Aktuar zu bestellen,
  7. auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars den Pflichtbeitragsatz, das Referenzentgelt, den Regelbeitrag, die Alterstabelle, den Messbetrag, das Sanierungsgeld, die Verwendung der Überschüsse sowie die Deckung von Fehlbeträgen zu beschließen.
Im Übrigen hat der Verwaltungsrat die Verwaltung bei der Haushalts- und Rechnungsführung der Zusatzversorgungskasse zu beraten und auf einheitliche Regelung der Versorgungsstöcke hinzuwirken.
( 3 ) Beschlüsse zu Absatz 2 Buchst. a, c, d, f und g bedürfen der Zustimmung durch das Landeskirchenamt.
( 4 ) Änderungen und Ergänzungen der Versorgungsordnung gemäß Absatz 2 Buchstabe a sind im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.
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§ 9
Aufgaben des Verantwortlichen Aktuars

( 1 ) Der Verantwortliche Aktuar hat jährlich die Finanzlage der Zusatzversorgungskasse daraufhin zu überprüfen, ob die dauernde Erfüllbarkeit der eingegangenen Verpflichtungen der Zusatzversorgungskasse gewährleistet ist, und hierüber dem Verwaltungsrat zu berichten. Er hat unter der Bilanz zu bestätigen, dass die Deckungsrückstellungen für die Pflichtversicherung und die freiwillige Versicherung dem versicherungstechnischen Geschäftsplan der Zusatzversorgungskasse entsprechen.
( 2 ) Sobald er bei der Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben erkennt, dass die Voraussetzungen für die Bestätigung nach Absatz 1 nicht oder nur eingeschränkt vorliegen, hat er die Geschäftsstelle und, wenn diese der Beanstandung nicht unverzüglich abhilft, den Verwaltungsrat zu unterrichten.
( 3 ) Er hat dem Verwaltungsrat der Zusatzversorgungskasse Vorschläge für die Verwendung von Überschüssen vorzulegen. Die Überschussermittlung erfolgt auf der Grundlage einer versicherungstechnischen Bilanz, die auf anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen beruht.
( 4 ) Die Geschäftsstelle der Zusatzversorgungskasse ist verpflichtet, dem Verantwortlichen Aktuar sämtliche Informationen zugänglich zu machen, die zur ordnungsgemäßen Erledigung seiner Aufgaben gemäß Absatz 1 bis 3 erforderlich sind.
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§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung nicht beamteter kirchlicher Mitarbeiter in der Fassung vom 18. November 1971 (Kirchl. Amtsbl. S. 356), zuletzt geändert durch die Rechtsverordnung vom 9. Juni 1989 (Kirchl. Amtsbl. S. 49), außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Inhaltsverzeichnis ist nicht Bestandteil der amtlichen Vorschrift.
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2 ↑ Siehe 444-2