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Rechtsverordnung über Erholungs- und Sonderurlaub für Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen

Vom 27. Februar 2007

KABl. 2007, S. 117, zuletzt geändert durch Rechtsverordnung vom 23. Januar 2020, KABl. 2020, S. 24

Aufgrund des § 38 Abs. 4 des Kirchengesetzes über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Kirchenbeamtengesetz der EKD – KBG.EKD) vom 10. November 2005 (ABL.EKD 2005, S. 551), erlassen wir mit Zustimmung des Landessynodalausschusses die folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Allgemeines

Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen wird Erholungs- und Sonderurlaub in entsprechender Anwendung der für die Beamten und Beamtinnen des Landes Niedersachsen geltenden Rechtsvorschriften gewährt, soweit in dieser Rechtsverordnung nichts anders bestimmt ist.
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§ 2
Erholungsurlaub aus Anlass eines Dienstjubiläums

Abweichend von § 9 Abs. 1 Nr. 4 der Niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung wird jeweils einmalig zusätzlicher Erholungsurlaub unter Weitergewährung der Bezüge gewährt, wenn der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin für folgende Zeit bei demselben Dienstherrn beschäftigt ist:
  1. 10 Jahre: Urlaub in Höhe von 3 Arbeitstagen,
  2. 20 Jahre: Urlaub in Höhe von 6 Arbeitstagen,
  3. 30 Jahre: Urlaub in Höhe von 9 Arbeitstagen,
  4. 40 Jahre: Urlaub in Höhe von 12 Arbeitstagen.
Bei der Berechnung der Zugehörigkeit bleibt die Zeit eines Urlaubs gemäß § 11 der Niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung unberücksichtigt, es sei denn, der Dienstherr hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches Interesse anerkannt.
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§ 3
Sonderurlaub für kirchliche Zwecke

( 1 ) Sonderurlaub unter Weitergewährung der Bezüge kann für die Teilnahme an Veranstaltungen des Deutschen Evangelischen Kirchentages und des Ökumenischen Kirchentages erteilt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
( 2 ) Sonderurlaub unter Weitergewährung der Bezüge kann in dem erforderlichen Umfang außerdem erteilt werden zur Erfüllung allgemeiner Pflichten nach kirchlichen Vorschriften
  1. zur Ausübung von Ehrenämtern in kirchlichen Körperschaften und Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören,
  2. zur Ausübung des kirchlichen Wahl- und Stimmrechts und Beteiligung an kirchlichen Wahlausschüssen.
Das Gleiche gilt bei Ausübung kirchlicher Aufgaben im Rahmen einer genehmigten unentgeltlichen Nebentätigkeit.
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§ 4
Sonderurlaub aus persönlichen Gründen

( 1 ) In Ergänzung von § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung kann Sonderurlaub unter Weitergewährung der Bezüge erteilt werden bei
  1. Tod eines Großelternteils, eines Stiefelternteils, eines Bruders oder einer Schwester für zwei Arbeitstage,
  2. Tod eines Elternteils oder eines Kindes der Ehefrau oder des Ehemannes, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners oder der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten für zwei Arbeitstage.
( 2 ) Sonderurlaub unter Weitergewährung der Bezüge kann auch erteilt werden bei
  1. der eigenen kirchlichen Trauung für einen Arbeitstag,
  2. der Taufe, der Konfirmation oder der kirchlichen Trauung eines eigenen Kindes für einen Arbeitstag. Fällt der Anlass auf einen arbeitsfreien Tag, so wird kein Sonderurlaub gewährt.
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§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. April 2007 in Kraft. Gleichzeitig treten die Rechtsverordnung über den Sonderurlaub für Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen (KBSUrlVO) vom 21. März 2000 (Kirchl. Amtsbl. S. 102) und die Rechtsverordnung über Dienstjubiläen der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen (JubVO) vom 12. Januar 1999 (Kirchl. Amtsbl. S. 12) außer Kraft.