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Kirchengesetz
über die Rechtsstellung und die Ausbildung
der Kandidaten und Kandidatinnen
für das Amt des Pfarrers und der Pfarrerin1#
(Kandidatengesetz – KandG)

Vom 26. Oktober 1990

KABl. 1990, S. 131, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Kirchengesetzes vom 26. November 2021, KABl. 2021, S. 143, 145

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I. Allgemeines

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§ 1

( 1 ) Die Vorbereitung auf den Dienst des Pfarrers geschieht nach Maßgabe der folgenden Vorschriften durch eine wissenschaftliche und praktische Ausbildung. Diese gliedert sich in Hochschulstudium und landeskirchlichen Vorbereitungsdienst.
( 2 ) Die in diesem Kirchengesetz verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
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§ 2

( 1 ) Der Nachweis der erfolgreichen Ausbildung ist nach Maßgabe der Vorschriften des Gemeinsamen Prüfungsgesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen und der dazu erlassenen Bestimmungen durch zwei theologische Prüfungen zu erbringen.
( 2 ) Die Mitwirkungsrechte der Landeskirche bei der Berufung der Mitglieder des Prüfungsamtes, bei der Bildung der Prüfungsabteilungen und der Ernennung der Prüfer nach den Vorschriften des Gemeinsamen Prüfungsgesetzes werden vom Landesbischof im Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt wahrgenommen.
( 3 ) Das Vorschlagsrecht der Landeskirche nach den Vorschriften des Gemeinsamen Prüfungsgesetzes über die Zulassung zu den theologischen Prüfungen wird durch das Landeskirchenamt ausgeübt. Das Landeskirchenamt muss einen Bewerber vorschlagen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung gegeben sind und keine schwerwiegenden Gründe entgegenstehen. Schlägt das Landeskirchenamt einen Bewerber nicht vor, so teilt es dies dem Bewerber mit, das Absehen von einem Vorschlag gilt als Verwaltungsakt des Landeskirchenamtes.
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II. Vorbereitungsdienst

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A. Allgemeine Vorschriften

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§ 3

Im Vorbereitungsdienst wird der Kandidat der Theologie in Bindung an die Heilige Schrift und das Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche in die Aufgaben des Dienstes eines Pfarrers eingeführt.
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§ 4

( 1 ) Durch die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst tritt der Kandidat in ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis zur Landeskirche. Es ist ein Dienstverhältnis auf Widerruf.
( 2 ) Der Kandidat hat das Recht auf Schutz in seinem Dienst und auf Fürsorge für sich und seine Familie.
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§ 5

( 1 ) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre.
( 2 ) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall entsprechend dem Ausbildungsgang nach Maßgabe besonderer Bestimmungen verkürzt oder unterbrochen oder verlängert werden; § 13 Abs. 5 und § 27 Abs. 2 bleiben unberührt.
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B. Aufnahme in den Vorbereitungsdienst

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§ 6

( 1 ) In den Vorbereitungsdienst kann ein Bewerber aufgenommen werden,
  1. der evangelisch-lutherischen Bekenntnisses ist,
  2. der die Erste theologische Prüfung vor dem von der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen errichteten Prüfungsamt bestanden hat,
  3. der frei von Krankheiten und Gebrechen ist, die eine künftige Ausübung des Dienstes als Pfarrer wesentlich hindern,
  4. der erwarten lässt, dass er den Anforderungen für die künftige Ausübung des Dienstes als Pfarrer genügen wird.
( 2 ) Für eine Aufnahme in den Vorbereitungsdienst kommt gemäß Absatz 1 Buchstabe d insbesondere nicht in Betracht, wer wegen einer Straftat, die nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch zum Ausschluss von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe führt, rechtskräftig verurteilt worden ist. Über die Einleitung eines Strafverfahrens, das die Eignung für diese Aufgaben in Frage stellen kann, ist Auskunft zu geben. Vor der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen.
( 3 ) Über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst entscheidet das Landeskirchenamt. Es kann auf Antrag bei Vorliegen besonderer Gründe Ausnahmen von den Erfordernissen des Absatzes 1 Buchst. b und c zulassen.
( 4 ) Eine Ausnahme von dem Erfordernis des Absatzes 1 Buchst. b ist nur zulässig, wenn der Bewerber eine Prüfung bestanden hat, die der Ersten theologischen Prüfung nach den Vorschriften des Gemeinsamen Prüfungsgesetzes gleichwertig ist. Durch Rechtsverordnung ist näher zu regeln, welche Prüfungen der Ersten theologischen Prüfung nach den Vorschriften des Gemeinsamen Prüfungsgesetzes gleichwertig sind. Dabei kann vorgesehen werden, dass die Gleichwertigkeit nach Satz 1 eine zusätzliche Qualifizierung erfordert und dass das Vorliegen der Gleichwertigkeit durch ein Kolloquium zu überprüfen ist.
( 5 ) Das Landeskirchenamt kann zur Vorbereitung seiner Entscheidung über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst eine Kommission berufen und deren Empfehlung einholen. Die Kommission führt mit den dafür vorgesehenen Bewerbern ein Gespräch, in dem überprüft wird, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchst. d erfüllt sind.
( 6 ) Auf Verlangen sind einem Bewerber die Gründe für die Ablehnung der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst schriftlich mitzuteilen.
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§ 7

( 1 ) Für den Vorbereitungsdienst sind so viele Ausbildungsplätze bereitzustellen, wie es im Rahmen der Stellenplanung der Landeskirche möglich und erforderlich ist. Bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität sind die personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten zu berücksichtigen.
( 2 ) Die Anzahl der Ausbildungsplätze nach Absatz 1 wird alljährlich vom Landeskirchenamt im Benehmen mit dem Landessynodalausschuss festgestellt und, soweit notwendig, auf die einzelnen Ausbildungsstätten verteilt.
( 3 ) Überschreitet die Anzahl der Bewerber die nach Absatz 2 festgelegte Anzahl der Ausbildungsplätze, so entscheidet das Landeskirchenamt unter Berücksichtigung des Schlussergebnisses der Ersten theologischen Prüfung über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst im Rahmen seines pflichtmäßigen Ermessens.
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§ 8

( 1 ) Das Dienstverhältnis nach § 4 wird durch die Ernennung zum Kandidaten der Theologie begründet. Die Ernennung wird vom Landeskirchenamt vorgenommen; sie geschieht durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. Die Ernennung wird mit dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ein späterer Tag bestimmt ist. Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.
( 2 ) Der Kandidat der Theologie ist auf seinen Dienst zu verpflichten. Der Kandidat führt im Dienst die Bezeichnung Vikar, die Kandidatin die Bezeichnung Vikarin.
( 3 ) Die Vorschriften des Pfarrergesetzes der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands über die Nichtigkeit und die Rücknahme einer Berufung gelten entsprechend.
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C. Rechte und Pflichten des Kandidaten

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§ 9

( 1 ) Der Kandidat ist zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Darreichung der Sakramente unter Leitung und Verantwortung des mit seiner Ausbildung Beauftragten befugt.
( 2 ) Bei Gottesdiensten und Amtshandlungen trägt der Kandidat die Amtskleidung des Pfarrers.
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§ 10

Der Kandidat ist verpflichtet, die kirchlichen Ordnungen einzuhalten und die Anweisungen für seinen Dienst zu befolgen und sich so zu verhalten, wie es von einem künftigen Pfarrer erwartet werden muss.
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§ 11

Der Kandidat ist zur Dienstverschwiegenheit verpflichtet; die Vorschriften des Pfarrergesetzes über das Beichtgeheimnis, die Schweigepflicht und die Dienstverschwiegenheit sowie die Meldepflicht und das Beratungsrecht bei dem Verdacht einer Verletzung des Abstinenz- und Abstandsgebotes oder sexualisierter Gewalt gelten entsprechend.
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§ 12

Eine beabsichtigte Eheschließung hat der Kandidat mindestens sechs Wochen vorher dem Landeskirchenamt anzuzeigen.
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§ 13

( 1 ) Beihilfen sowie Unterstützungen werden in entsprechender Anwendung der für die Beamten und Beamtinnen des Landes Niedersachsen geltenden Rechtsvorschriften von der Landeskirche gewährt.
( 2 ) Sind bei Ausübung des Dienstes, ohne dass ein Dienstunfall eingetreten ist, Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die üblicherweise bei Wahrnehmung des Dienstes mitgeführt werden, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür nach Maßgabe der für die Pfarrer geltenden Vorschriften Ersatz geleistet werden.
( 3 ) Andere Leistungen, insbesondere Reise- und Umzugskostenvergütung, sowie Erholungsurlaub werden nach Maßgabe der nach § 33 zu erlassenden Rechtsverordnung gewährt.
( 4 ) Auf Kandidatinnen ist das für die Beamtinnen des Landes Niedersachsen geltende Mutterschutzrecht entsprechend anzuwenden.
( 5 ) Der Kandidat hat Anspruch auf Erziehungsurlaub in entsprechender Anwendung der für die Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Vorschriften; der Vorbereitungsdienst ist unter Berücksichtigung der versäumten Ausbildungsabschnitte zu verlängern.
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§ 13a

( 1 ) Beihilfeberechtigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, erhalten auf Antrag einen nach ihren Dienst- oder Versorgungsbezügen berechneten Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag in Höhe der Hälfte des ermäßigten Beitragssatzes für freiwillig Versicherte ohne Krankengeldanspruch. Der vom zuständigen Bundesministerium festgelegte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist dabei hinzuzurechnen. Aus den Versorgungsbezügen errechnet sich der Beitragszuschuss nach Anwendung der geltenden Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften.
( 2 ) Beihilfeberechtigte, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, erhalten den Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag nur insoweit, als der Zuschuss des Rentenversicherungsträgers zum Krankenversicherungsbeitrag die Hälfte des einheitlichen Beitragssatzes für freiwillig Versicherte ohne Krankengeldanspruch nicht erreicht.
( 3 ) Beihilfeberechtigte, die einen Beitragszuschuss erhalten, haben grundsätzlich die Sach- und Dienstleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen; der Beihilfeanspruch entfällt insoweit. Die für die Festsetzung der Beihilfe zuständige Stelle kann die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen anerkennen, wenn die Ablehnung der Beihilfegewährung im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu einer unzumutbaren Härte führen würde.
( 4 ) Der Beitragszuschuss wird mit Wirkung vom Ersten des Monats gewährt, der auf den Tag der Antragstellung folgt.
( 5 ) Der Antrag auf den Beitragszuschuss ist unwiderruflich und bedarf der Schriftform. Antragstellende sind auf die Unwiderruflichkeit des Antrags hinzuweisen.
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§ 14

( 1 ) Werden Kandidaten oder deren Angehörige körperlich verletzt oder getötet, so werden Leistungen, zu denen der Dienstherr während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder der Tötung verpflichtet ist, nur gewährt, wenn gesetzliche Ansprüche gegen Dritte auf Schadensersatz wegen der Körperverletzung oder der Tötung bis zur Höhe der Leistung des Dienstherrn Zug um Zug abgetreten werden.
( 2 ) Nach Absatz 1 abgetretene Ansprüche dürfen nicht zum Nachteil der verletzten Person oder ihrer Hinterbliebenen geltend gemacht werden.
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§ 15

Für die Führung der Personalakten und die Akteneinsicht gelten die Bestimmungen des Pfarrerrechts entsprechend.
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§ 16

Fügt der Kandidat der Landeskirche oder einer anderen kirchlichen Körperschaft in Ausübung des Dienstes schuldhaft einen Schaden zu, so gelten für die Verpflichtung zum Schadensersatz die für Pfarrer geltenden Vorschriften entsprechend.
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D. Dienstaufsicht

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§ 17

( 1 ) Der Kandidat untersteht der Dienstaufsicht des Landeskirchenamtes. Dieses kann Aufgaben der Dienstaufsicht nach Maßgabe einer Rechtsverordnung (§ 33) übertragen.
( 2 ) Soweit der Kandidat in einer Kirchengemeinde oder einem Kirchenkreis im Dienst der Verkündigung tätig ist, untersteht er auch der Aufsicht des Superintendenten und der Regionalbischöfin oder des Regionalbischofs.
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§ 18

Der Kandidat verletzt die Amtspflicht, wenn er schuldhaft die Obliegenheiten verletzt oder Aufgaben vernachlässigt, die sich aus seinem Dienst- und Treueverhältnis ergeben. Das Verfahren und die Rechtsfolgen bei Verletzung der Amtspflicht richten sich nach den Vorschriften des Disziplinarrechts und nach § 21 Abs. 2 Satz 2.
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E. Beendigung des Dienstverhältnisses

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§ 19

( 1 ) Das Dienstverhältnis des Kandidaten endet mit dem Ablauf des Monats, in dem ihm die Mitteilung über das Bestehen der Zweiten theologischen Prüfung zugestellt wird.
( 2 ) Das Dienstverhältnis des Kandidaten endet ferner mit dem Ablauf des Monats, in dem ihm nach einer nicht bestandenen Zweiten theologischen Prüfung die Mitteilung zugestellt wird, dass er zu einer Wiederholung der Prüfung nicht zugelassen wird.
( 3 ) Im Falle des § 27 endet das Dienstverhältnis des Kandidaten mit dem Abschluss der Zusatzausbildung.
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§ 20

Das Dienstverhältnis des Kandidaten endet vorzeitig durch
  1. Entlassung (§§ 21 und 22),
  2. Ausscheiden aus dem Dienst (§ 24).
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§ 21

( 1 ) Der Kandidat kann die Entlassung aus dem Dienst beantragen. Dem Antrag ist stattzugeben.
( 2 ) Der Kandidat kann entlassen werden, wenn schwerwiegende Tatsachen vorliegen, die einer künftigen Ausübung des Dienstes als Pfarrer entgegenstehen. Der Kandidat ist zu entlassen, wenn er eine Handlung begeht, für die bei einem Pfarrer eine Maßnahme unzureichend wäre, auf die durch Disziplinarverfügung erkannt werden kann; es kann ihm gestattet werden, sich zu einem späteren Zeitpunkt wieder um die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst zu bewerben.
( 3 ) Der Kandidat wird entlassen, wenn er dienstunfähig ist.
( 4 ) Hat der Kandidat die Entlassung nicht selbst beantragt, so kann sie nur mit einer Frist von sechs Wochen jeweils zum Ende eines Kalendervierteljahres ausgesprochen werden; dies gilt nicht, wenn die Entlassung wegen einer Verletzung der Amtspflicht ausgesprochen wird.
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§ 22

( 1 ) Liegen nachweisbar Tatsachen für die Annahme vor, dass der Kandidat öffentlich durch Wort und Schrift in entscheidenden Punkten dauernd in Widerspruch zum Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche tritt und daran trotz Belehrung und seelsorgerlicher Bemühung festhält, so findet ein Lehrgespräch im Sinne der Vorschriften des Kirchengesetzes der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands über das Verfahren bei Lehrbeanstandungen statt.
( 2 ) Das Landeskirchenamt bestimmt im Einvernehmen mit dem Landesbischof die Personen, die das Lehrgespräch führen. Über den Verlauf des Lehrgesprächs ist eine Niederschrift anzufertigen und dem Landeskirchenamt sowie den Beteiligten zuzustellen.
( 3 ) Ergibt das Lehrgespräch, dass der Kandidat in entscheidenden Punkten in Widerspruch zum Bekenntnis steht und daran festhält, so wird er entlassen.
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§ 23

Über die Entlassung wird eine Urkunde ausgestellt, in der der Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses angegeben wird.
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§ 24

Der Kandidat scheidet aus dem Dienst aus, wenn er die evangelisch-lutherische Kirche durch Austrittserklärung oder Übertritt zu einer anderen Religionsgemeinschaft verlässt.
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§ 25

Mit der Beendigung des Dienstverhältnisses erlöschen alle in dem bisherigen Dienstverhältnis begründeten Rechte und Anwartschaften, soweit sich aus Rechtsvorschriften nichts anderes ergibt. Über die Rechtsfolgen der Beendigung des Dienstverhältnisses ist der Kandidat zu unterrichten.
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F. Rechtsschutz

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§ 26

Der Kandidat kann Entscheidungen, die seine dienstrechtliche Stellung betreffen, gerichtlich nachprüfen lassen; für den Rechtsweg gelten die für Pfarrer geltenden Vorschriften entsprechend.
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G. Zusatzausbildung

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§ 27

( 1 ) Der Kandidat kann nach Bestehen der Zweiten theologischen Prüfung für besondere Aufgaben des Dienstes des Pfarrers vorbereitet werden, wenn dafür ein kirchliches Bedürfnis besteht (Zusatzausbildung). Die Zusatzausbildung soll 18 Monate nicht überschreiten.
( 2 ) In den Fällen des Absatzes 1 wird der Vorbereitungsdienst bis zum Abschluss der Zusatzausbildung fortgesetzt. Für die während der Zusatzausbildung zu gewährenden Bezüge gilt § 13 Abs. 1.
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III. Kandidaten des Predigtamtes

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§ 28

( 1 ) Wer die Zweite theologische Prüfung bestanden hat und nicht alsbald in das Dienstverhältnis zum Pfarrer auf Probe berufen wird, kann auf seinen Antrag vom Landeskirchenamt zum Kandidaten des Predigeramtes nach näherer Bestimmung des § 29 oder des § 30 ernannt werden, wenn ein kirchliches Bedürfnis besteht.
( 2 ) Für die Ernennung gilt § 8 mit Ausnahme der Vorschrift über die Dienstbezeichnung entsprechend.
( 3 ) Die Ernennung soll in der Regel für einen Zeitraum von drei Jahren ausgesprochen werden; Verlängerung ist möglich. Die Ernennung kann jederzeit widerrufen werden; sie ist in den Fällen des § 30 spätestens nach fünf Jahren zu widerrufen.
( 4 ) Das Landeskirchenamt erlässt für jeden Kandidaten des Predigtamtes eine Dienstordnung, in der auch Art und Umfang seiner Aufgaben und Befugnisse festzulegen sind; die für den vorgesehenen Aufgabenbereich zuständigen Stellen sind vorher zu hören.
( 5 ) Der Kandidat des Predigtamtes ist an das Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche und an die kirchlichen Ordnungen gebunden. Die Aufsicht führt unbeschadet der Zuständigkeit des Landeskirchenamtes der Superintendent. Im Übrigen gelten die §§ 9 bis 12, 15, 16, 18 und 21 bis 26 sinngemäß. Die für ordinierte Kandidaten des Predigtamtes geltenden besonderen Regelungen bleiben unberührt.
( 6 ) Der mit dem Dienst in einer Kirchengemeinde beauftragte Kandidat des Predigtamtes ist bei Antritt seines Dienstes im Hauptgottesdienst der Gemeinde vorzustellen. In der Dienstordnung (Absatz 4) kann nach Anhörung des Kirchenvorstandes bestimmt werden, dass der Kandidat des Predigtamtes an den Sitzungen des Kirchenvorstandes ohne Stimmrecht teilnimmt.
( 7 ) Der Kandidat des Predigtamtes nimmt an den Beratungen des Pastorenkonventes sowie an den Pastorenkonferenzen als Gast teil.
( 8 ) Die Kandidaten des Predigtamtes stehen den Kandidaten der Theologie im Sinne der Vorschriften des Mitarbeitervertretungsgesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen gleich.
( 9 ) Bei Personalangelegenheiten und bei allgemeinen Angelegenheiten der Kandidaten des Predigtamtes ist der Pastorenausschuss in entsprechender Anwendung der Vorschriften des IV. und des V. Abschnitts des Pastorenausschussgesetzes zu beteiligen. Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Mitarbeitergesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Mitwirkung bei der Vorbereitung von öffentlich-rechtlichen Regelungen unberührt.
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§ 29

Der Kandidat des Predigtamtes ist ehrenamtlich tätig, es sei denn, dass er nach § 30 in ein Dienstverhältnis berufen wird.
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§ 30

Der Kandidat oder die Kandidatin des Predigtamtes kann in ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis zur Landeskirche auf Widerruf berufen werden; er oder sie erhält Bezüge nach Maßgabe der für die öffentlichrechtlich Bediensteten der Landeskirche geltenden Bestimmungen sowie nach Maßgabe der Rechtsverordnung gemäß § 31. Endet der für die Ernennung festgesetzte Zeitraum (§ 28 Abs. 3), so ist der Kandidat des Predigtamtes mit Ablauf dieses Zeitraumes zu entlassen.
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§ 31

Erforderliche Regelungen über die Rechtsstellung des Kandidaten des Predigtamtes, insbesondere über ihm zu gewährende Leistungen, werden durch Rechtsverordnung getroffen.
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IV. Schluss- und Übergangsbestimmungen

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§ 32

Für die Zustellung von Bescheiden, die nach diesem Kirchengesetz und den dazu ergehenden Ausführungsbestimmungen erforderlich sind, gelten die Vorschriften des Ergänzungsgesetzes zum Pfarrergesetz entsprechend.
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§ 33

Das Nähere über die Ausbildung und Prüfung sowie über die Rechtsstellung der Kandidaten wird durch Rechtsverordnung geregelt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
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§ 34

(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

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1 ↑ Red. Anm.: Ausführungsbestimmungen in Nr. 402-3 dieser Sammlung.