.

Gebührenordnung der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen für die Benutzung
kirchlichen Archivgutes1#

Vom 20. Juni 2000

KABl. 2000, S. 134

Aufgrund des § 6 in Verbindung mit § 13 des Archivgesetzes vom 26. Februar 1999 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 31) erlassen wir folgende Ausführungsverordnung (Gebührenordnung):
####

§ 1
Allgemeines

( 1 ) Für die Inanspruchnahme kirchlicher Archive und für die Benutzung im kirchlichen Besitz befindlichen Archivgutes einschließlich der Kirchenbücher werden Gebühren erhoben.
( 2 ) Gleiches gilt unbeschadet der Ansprüche Dritter für das Recht der Wiedergabe oder Reproduktion von Archivgut.
( 3 ) Die bei der Benutzung eines Archivs und seiner Einrichtungen entstehenden Auslagen sind zu erstatten.
( 4 ) Die Gebühren und die Auslagenerstattung werden mit dem Tätigwerden des Archivs fällig. Das Archiv kann eine Vorauszahlung verlangen.
( 5 ) Die Höhe der geltenden Gebühren ergibt sich aus einer Gebührentafel2#, die die zuständige oberste Kirchenbehörde erlässt und im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
#

§ 2
Gebühren

Gebühren werden erhoben
  1. für die Benutzung von Archivgut und Hilfsmitteln, wenn dies für private oder gewerbliche Zwecke geschieht,
  2. bei Inanspruchnahme der Archivs für
    1. schriftliche Auskünfte,
    2. die Anfertigung von Regesten, Übersetzungen und Abschriften,
    3. die Anfertigung von Gutachten,
    4. konservatorische Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Versand oder der Entleihe von Archivgut nötig werden,
  3. für die Ausstellung und Beglaubigung von Urkunden, Kopien und Abschriften,
  4. für den Versand von Archivgut und dessen Benutzung in anderen Archiven,
  5. für das Recht der Wiedergabe oder Reproduktion von Archivgut,
  6. für die Anfertigung von Reproduktionen.
#

§ 3
Gebührenbefreiung

( 1 ) Gebühren werden nicht erhoben von kirchlichen, staatlichen und kommunalen Dienststellen, soweit ein amtliches Interesse vorliegt, die Gegenseitigkeit gewährleistet ist und die Benutzung in eigener Sache erfolgt.
( 2 ) Gebühren werden nicht erhoben für Auskünfte über ein bestehendes oder früheres Dienstverhältnis im kirchlichen Dienst, ferner nicht für Zeugnisse über den Besuch von kirchlichen Bildungsanstalten und dergleichen, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
( 3 ) Gebühren können aus Billigkeitsgründen ermäßigt oder erlassen werden, insbesondere wenn die Benutzung der wissenschaftlichen oder heimatkundlichen Forschung dient oder ein öffentliches oder kirchliches Interesse besteht oder die Inanspruchnahme des Archivs sich in geringem Umfang hält.
#

§ 4
Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
#

Anlage

#

Gebührentafel für die Benutzung kirchlichen Archivgutes

Vom 18. September 2008
(KABl. S. 204)
Aufgrund der §§ 6 Abs. 4 und 13 Nummer 2 des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Sicherung und Nutzung kirchlichen Archivgutes (Archivgesetz) vom 26. Februar 1999 (KABl. S. 31) und § 1 Abs. 5 der Gebührenordnung für die Benutzung kirchlichen Archivgutes (Gebührenordnung) vom 20. Juni 2000 (KABl. S. 134) erlassen wir die folgende Gebührentafel. Sie tritt am 1. Dezember 2008 in Kraft, gleichzeitig tritt die am 14. November 2000 erlassene Gebührentafel (Kirchl. Amtsbl. S. 256) außer Kraft.
1.
Für private Benutzung in den Diensträumen sind an Gebühren zu entrichten:
1.1
bis zu ½ Tag (4 Stunden)
5,00 €
1.2
bis zu einem Tag
9,00 €
1.3
bis zu fünf Tagen hintereinander
29,00 €
2.
Bei Inanspruchnahme des Archivs für schriftliche und mündliche Auskünfte aus den Archivalien, für Regestierung, Übersetzung, Gutachten, Transskription sowie für konservatorische Maßnahmen betragen die Gebühren je angefangene Viertelstunde
10,00 €
3.
Bei Versendung von Archivalien betragen die Gebühren:
3.1
je Sendung (Grundgebühr)
12,00 €
3.2
je Archivalieneinheit
7,50 €
3.3
je Mikrofiche
0,50 €
3.4
je sonstigen Datenträger
1,00 €
4.
Für Reproduktionsarbeiten sind zu entrichten:
4.1
für die Wiedergabe und Vervielfältigung durch Kopier- und Druckeinrichtungen betragen die Gebühren je Papierkopie:
4.1.1
von analogem oder digitalem Archivgut
0,50 €
4.1.2
von sonstigen Unterlagen
0,30 €
4.1.3
bei Benutzung eines Lese-/Rückvergrößerungsgerätes
1,50 €
4.2.
Fotoarbeiten:
4.2.1
Grundgebühr je Archivalieneinheit
3,00 €
4.2.2
Bei Erstellung von Mikrofilmen beträgt die Gebühr je Fotoaufnahme (Bei externen Beauftragungen sind die Kosten zu erstatten)
0,50 €
4.3
Digitalisierung:
4.3.1
Grundentgelt je Auftrag (Aufnahmeleistung einschließlich Konfektionierung auf Datenträgern, z. B. CD-ROM bzw. DVD)
10,00 €
4.3.2
Digitale Aufnahme über Buchscanner (Standard: 300 dpi oder nach Vereinbarung) je nach Vorlagengröße
0,80–1,00 €
4.3.3
Digitale Aufnahme über mobile Digitalkamera oder Flachbettscanner (TIFF- oder JPEG-Format) je Aufnahme
0,80 €
5.
Für die Anfertigung eines Kirchenbuchauszuges und für die Beglaubigung einer Urkunde oder Kopie beträgt die Gebühr
5,00 €
6.
Für das Recht auf Wiedergabe sind je nach Auflagenhöhe, Art und Zweck der Verwendung an Gebühren zu entrichten:
6.1
Buchdruck, Postkarten, Zeitungen, Zeitschriften, Hüllen von Tonträgern, Plakate bis DIN A3
– unter 2000 Exemplare
30,00 €
– über 2000 Exemplare
min. 50,00 €
(nach Auflagenhöhe)
6.2
Plakate, Kunstblätter im Großformat
min. 100,00 €
– max. 750,00 €
6.3
Film, Fernsehen je angefangene Minute
100,00 €
6.4
Einblendung in Onlinediensten, Internetpräsentationen und vergleichbaren Medien je Reproduktion:
– bis zu einem Monat
40,00 €
– für sechs Monate
100,00 €
– für ein Jahr
150,00 €
6.5
Erlaubnis zur Vervielfältigung von Siegelabgüssen, Siegelabdrücken, Faksimiles und sonstigen Nachbildungen von Archivgut zu gewerblichen oder geschäftlichen Zwecken:
– bei einer Auflage bis 100 Stück
40,00 €
– bei einer Auflage zwischen 100 bis 500 Stück
80,00 €
– bei einer Auflage über 500 Stück je weitere angefangene 10 Stück
10,00 €
6.6
Einräumung von persönlichen Nutzungsrechten an EDV-gespeicherten Erschließungsdaten
[nach Vereinbarung]
6.7
Dem Archiv ist jeweils ein Belegstück unentgeltlich abzuliefern, bei Postkarten 2% der Auflage.
7.
Die Kosten für den Versand von Archivgut (z. B. für Verpackung, Porto, Versicherung, Mahnung) gehen zu Lasten des Benutzers.

#
1 ↑ Red. Anm.: Diese Gebührenordnung gilt aufgrund von § 4 des Kirchengesetzes zu dem Vertrag über die Bildung einer Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen vom 17. Dezember 2013 (KABl. 2013, S. 186) ab dem 1. Januar 2015 als sonstige Rechtsvorschrift der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers fort.
#
2 ↑ Siehe Anlage zu 90-8