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Kirchengesetz zur Ergänzung des
Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der
Evangelischen Kirche in Deutschland

Vom 8. Dezember 2010

KABl. 2010, S. 155, zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 21. Dezember 2023, KABl. 2023, S. 113

Die Landessynode hat mit Zustimmung des Kirchensenates das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

Dem Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD S. 334) wird zugestimmt. Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, die Zustimmung gemäß Artikel 10 a Absatz 2 Buchstabe b der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland gegenüber dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland zu erklären.
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§ 2

Die Absätze 2 und 3 des § 36 Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland finden auf Verwaltungsverfahren im Rechtsverkehr zwischen kirchlichen Körperschaften (Artikel 2 Absatz 2 der Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers i.d.F. vom 1. Juli 1971, Kirchl. Amtsbl. S. 189, zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 9. Dezember 2009, Kirchl. Amtsbl. S. 230) keine Anwendung.
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§ 3

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§ 3a

( 1 ) Die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers und die zu ihrem Bereich gehörenden kirchlichen Körperschaften nehmen am elektronischen Rechtsverkehr mit der staatlichen Gerichtsbarkeit teil. Die Zustellung auf anderen Wegen bleibt im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten unberührt.
( 2 ) Die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr erfolgt durch besondere elektronische Behördenpostfächer (beBPo). Diese werden für die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers sowie die Klöster Amelungsborn und Loccum beim Landeskirchenamt und für die übrigen kirchlichen Körperschaften bei den jeweils zuständigen Kirchenämtern eingerichtet.
( 3 ) Kirchliche Verwaltungsstellen sind Verwaltungsstellen kirchlicher Körperschaften.
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§ 4

( 1 ) Das Landeskirchenamt vertritt die Landeskirche im Rechtsverkehr, soweit nicht nach der Kirchenverfassung die Zuständigkeit eines anderen kirchenleitenden Organs gegeben ist.
( 2 ) Soweit Erklärungen, durch die die Landeskirche verpflichtet werden soll, nicht gerichtlich oder notariell beurkundet werden, sind sie nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder von einem anderen Mitglied des Landeskirchenamtes handschriftlich unterzeichnet wurden und mit dem Siegel des Landeskirchenamtes versehen sind. Die Bestimmungen von § 2 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der EKD über die Verwendung einer elektronischen Signatur bleiben unberührt.
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§ 5

Das Landeskirchenamt kann
  1. die Wahrnehmung einzelner Verwaltungsaufgaben oder anderer Aufgaben zur Erfüllung nach seinen Weisungen auf andere Kirchenbehörden oder kirchliche Verwaltungsstellen übertragen oder
  2. mit Zustimmung des Landessynodalausschusses eine andere juristische Person mit der selbständigen Wahrnehmung einzelner Verwaltungsaufgaben beleihen; die Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung über die Aufsicht gegenüber den Kirchengemeinden finden in diesem Fall entsprechende Anwendung.
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§ 6

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.