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Ordnung für das Fachgebiet und den Fachbeirat „Beauftragte für Diakone und Diakoninnen, Pfarramts- und Kirchenkreissekretäre und -sekretärinnen“ im Haus kirchlicher Dienste der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers

Vom 15. März 2004

(KABl. S. 63)

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§ 1
Aufgaben des Fachgebietes

( 1 ) Das Fachgebiet „Beauftragte für Diakone und Diakoninnen, Pfarramts- und Kirchenkreissekretärinnen und -sekretäre“ ist ein Fachgebiet in einem Arbeitsbereich im Haus kirchlicher Dienste. Der oder die Beauftragte ist, unbeschadet der Aufsichtsbefugnis anderer Stellen, für diesen Dienst dem Landesbischof oder der Landesbischöfin verantwortlich.
( 2 ) Zu den Aufgaben gehören insbesondere
  1. die Beratung und Begleitung von in der Landeskirche tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Berufsgruppen:
    • Diakone und Diakoninnen,
    • Helfer und Helferinnen im Pfarramt,
    • Pfarramts- und Kirchenkreissekretäre und -sekretärinnen sowie Sekretäre und Sekretärinnen der Landessuperintendenturen und der Landesbischöfin oder des Landesbischofs,
  2. die Vertretung dieser Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gegenüber den kirchlichen Anstellungsträgern und kirchlichen Gremien,
  3. die Bearbeitung von die Berufsgruppen betreffenden Grundsatzfragen,
  4. die Pflege der Verbindung zu den Ausbildungsstätten dieser Berufsgruppen,
  5. das Vorschlagsrecht für Anregungen zur Aus-, Fort- und Weiterbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dieser Berufsgruppen,
  6. die fachliche Beratung der Anstellungsträger zum Dienst dieser Berufsgruppen,
  7. die Erstellung eines schriftlichen Jahresberichtes (§ 3 Nr. 3),
  8. die Verbindung zu vergleichbaren Einrichtungen in den Kirchen der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen und in den übrigen Gliedkirchen der EKD.
( 3 ) Der oder die Beauftragte arbeitet zusammen mit der Diakoniegemeinschaft Stephansstift und dem Diakoniekonvent Lutherstift, die ebenfalls die in Absatz 2 unter den Buchstaben a) bis f) genannten Aufgaben wahrnehmen. Der oder die Beauftragte nimmt seine oder ihre Aufgaben insbesondere für diejenigen wahr, die nicht den genannten Diakoniegemeinschaften angehören.
( 4 ) Der oder die Beauftragte nimmt an den Sprengelkonferenzen der Diakone und Diakoninnen teil. Die Sprengelkonferenzen werden mindestens einmal jährlich von dem Landessuperintendenten oder der Landessuperintendentin einberufen. Sie dienen der Beratung von Fachfragen und der Gemeinschaft untereinander. Auf diesen Tagungen werden u. a. die Sprengeldelegierten für den Fachbeirat gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Landessuperintendenten oder die Landessuperintendentin (§ 2 Abs. 1 b).
( 5 ) Der oder die Beauftragte veranstaltet für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Berufsgruppen (§ 1 Abs. 2 a) Tagungen und Fortbildungen. Diese Veranstaltungen sollen sich mit denen der Diakoniegemeinschaften in sinnvoller Weise ergänzen.
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§ 2
Bildung und Zusammensetzung des Fachbeirates

( 1 ) Für das Fachgebiet wird ein Fachbeirat gemäß § 5 der Ordnung für das Haus kirchlicher Dienste (Kirchl. Amtsbl. 2002 S. 167)1# gebildet. Dem Fachbeirat gehören folgende Mitglieder an:
  1. ein Mitglied des Bischofsrates, das von diesem entsandt wird,
  2. aus jedem Sprengel ein gewählter Diakon oder eine gewählte Diakonin gemäß § 1 Abs. 4,
  3. ein Vertreter oder eine Vertreterin der im Bereich der Landeskirche tätigen Pfarramts- und Kirchenkreissekretäre und -sekretärinnen. Die Berufung erfolgt auf Vorschlag des oder der Beauftragten durch den Fachbeirat,
  4. je ein Vertreter oder eine Vertreterin des Stephansstiftes und der Diakoniegemeinschaft Stephansstift, der oder die von dort entsandt wird,
  5. je ein Vertreter oder eine Vertreterin des Lutherstiftes und des Diakoniekonventes Lutherstift, der oder die von dort entsandt wird,
  6. ein Vertreter oder eine Vertreterin des Studienganges Religionspädagogik und Diakonie der Ev. Fachhochschule Hannover, der oder die von dort entsandt wird,
  7. ein Vertreter oder eine Vertreterin des Diakonischen Werkes der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers, der oder die von dort entsandt wird.
( 2 ) An den Sitzungen des Fachbeirates nehmen der Leiter oder die Leiterin des Arbeitsbereiches und der Leiter oder die Leiterin des Fachgebietes mit beratender Stimme teil.
( 3 ) An den Sitzungen können mit beratender Stimme teilnehmen:
  1. ein Vertreter oder eine Vertreterin des Landeskirchenamtes,
  2. der Leiter oder die Leiterin des Hauses kirchlicher Dienste,
  3. der Fachberater oder die Fachberaterin für Pfarramtssekretäre und Pfarramtssekretärinnen,
  4. der Landesjugendwart oder die Landesjugendwartin,
  5. fachkundige Personen auf Einladung.
( 4 ) Die Amtszeit beträgt sechs Jahre.
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§ 3
Aufgaben des Fachbeirates

Der Fachbeirat gibt Empfehlungen für die Tätigkeit der oder des Beauftragten. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Beratung von Grundsatzfragen, insbesondere berufspolitischer Art, sowie Vertretung der Anliegen der Berufsgruppen im Einvernehmen mit dem oder der Beauftragten.
  2. Beratung und Unterstützung der oder des Beauftragten sowie der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Fachgebietes.
  3. Mitwirkung an der Jahresplanung des Fachgebietes, Begleitung und Auswertung der laufenden Arbeit, in der Regel auf der Grundlage des Jahresberichtes.
  4. Beratung über besondere Arbeitsvorhaben, Eingaben und Vorlagen.
  5. Unterbreitung von Vorschlägen zur Besetzung der Stelle der oder des Beauftragten und der Referenten oder Referentinnen des Fachgebietes und Mitwirkung an der Besetzung von Stellen gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 6 der Ordnung des Hauses kirchlicher Dienste.
  6. Wahl einer oder eines Vorsitzenden und einer oder eines stellvertretenden Vorsitzenden aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder.
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§ 4
Sitzungen des Fachbeirates

( 1 ) Sitzungen des Fachbeirates finden in der Regel zweimal im Jahr statt. Er ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
( 2 ) Außerordentliche Sitzungen haben stattzufinden, wenn ein Drittel der Mitglieder, der oder die Beauftragte, der Leiter oder die Leiterin des Arbeitsbereiches oder der Leiter oder die Leiterin des Hauses kirchlicher Dienste es unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt.
( 3 ) Zu den Sitzungen soll mindestens zehn Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Beifügung der erforderlichen Arbeitspapiere eingeladen werden. Über das Ergebnis der Sitzungen wird eine Niederschrift angefertigt und den Mitgliedern zugeleitet.
( 4 ) Für Abstimmungen und Wahlen sind die §§ 44 und 45 der Kirchengemeindeordnung entsprechend anzuwenden.
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§ 5
Schlussbestimmungen

( 1 ) Soweit diese Ordnung für einzelne Fragen keine Regelung enthält, sind die entsprechenden Bestimmungen der Ordnung für das Haus kirchlicher Dienste in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen.
( 2 ) Diese Ordnung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft. An demselben Tage tritt die Ordnung für die Arbeit des Beauftragten oder der Beauftragten für die Diakone und Diakoninnen, Pfarramts- und Kirchenkreissekretäre und Kirchenkreissekretärinnen vom 8. September 1993 (Kirchl. Amtsbl. 1993 S. 159) außer Kraft.

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1 ↑ vgl. 50-12