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Kirchengesetz über das Religionspädagogische Institut der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers

Vom 29. November 1965

KABl. 1965, S. 292, geändert durch Artikel 31 des Kirchengesetzes vom 12. Dezember 2019, KABl. 2019, S. 284, 304

Die Landessynode hat mit Zustimmung des Kirchensenates folgendes Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

Das Religionspädagogische Institut ist eine nicht rechtsfähige Anstalt der Landeskirche unter der Aufsicht des Landeskirchenamtes. Es hat seinen Sitz in Loccum.
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§ 2

( 1 ) Das Religionspädagogische Institut hat den Auftrag, die Landeskirche für die verschiedenen pädagogischen Aufgabenbereiche kirchlicher Arbeit unter Beachtung erziehungswissenschaftlicher Erkenntnisse zu beraten. In Zusammenhang damit ist dem Religionspädagogischen Institut aufgegeben, die Didaktik der evangelischen Unterweisung und die Besinnung über ihre Grundlagen durch wissenschaftliche Arbeit zu erforschen und durch Lehre und Unterricht zu fördern.
( 2 ) Dazu gehören im einzelnen folgende Aufgaben:
  1. Lehrer an öffentlichen Schulen sowie kirchliche Amtsträger, Kandidaten und sonstige Kirchenglieder in Lehrgängen und Kursen für die evangelische Unterweisung für Kirche und Schule vorzubereiten und weiterzubilden.
  2. Im Auftrage der Landeskirche Lehrbücher und Unterrichtsmittel für die evangelische Unterweisung in Kirche und Schule zu begutachten und zu allgemeinen pädagogischen Fragen Stellung zu nehmen.
  3. Arbeitshilfen für die evangelische Unterweisung zu schaffen oder die Arbeit an ihnen zu fördern.
  4. Die Verbindung zwischen den in Kirche und Schule in der evangelischen Unterweisung tätigen Personen und Einrichtungen zu pflegen (insbesondere durch Religionspädagogische Arbeitsgemeinschaften, Schulrätetagungen, Junglehrerarbeitsgemeinschaften u. a.).
  5. Die Verbindung mit der Pädagogischen Forschung und Lehre an der Landesuniversität und an den Pädagogischen Hochschulen in Niedersachsen zu pflegen.
  6. Auf den genannten Gebieten mit den entsprechenden Stellen anderer Kirchen, insbesondere der benachbarten Landeskirchen, zusammenzuarbeiten.
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§ 3

( 1 ) Der Rektor, die Dozenten und Assistenten des Religionspädagogischen Instituts werden vom Landeskirchenamt berufen.
( 2 ) Bei der Berufung des Rektors bedarf es der Zustimmung des Personalausschusses nach Artikel 60 der Kirchenverfassung.
( 3 ) Bei der Berufung des Rektors, der Dozenten und Assistenten sowie bei der Bestellung eines ständigen Stellvertreters des Rektors wird das Dozentenkollegium gehört.
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§ 4

Die Angehörigen des Religionspädagogischen Instituts sind an das Bekenntnis der Ev.-luth. Kirche gebunden. Von hier aus wird ihre Freiheit in der wissenschaftlichen Arbeit, in der Lehre und im Unterricht begründet und begrenzt.
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§ 5

( 1 ) Der Rektor leitet das Religionspädagogische Institut. Er führt den Vorsitz im Dozentenkollegium. Nach Beratung im Kollegium weist er die einzelnen Aufgaben den einzelnen Mitgliedern des Religionspädagogischen Instituts zu.
( 2 ) Der Rektor wird in der Leitung des Instituts von den Dozenten in der Reihenfolge des Dienstalters vertreten, sofern nicht ein ständiger Stellvertreter bestellt ist.
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§ 6

( 1 ) Das Dozentenkollegium des Religionspädagogischen Instituts besteht aus dem Rektor und den Dozenten im Haupt- oder Nebenamt.
( 2 ) Dem Dozentenkollegium müssen Pädagogen und Theologen angehören.
( 3 ) Bei wichtigen Angelegenheiten holt der Rektor den Rat des Dozentenkollegiums ein.
( 4 ) Das Dozentenkollegium beschließt
  1. über allgemeine Richtlinien für die wissenschaftliche Arbeit und den Arbeits- und Tagungsplan für das kommende Arbeitsjahr;
  2. über vom Landeskirchenamt angeforderte Gutachten, insbesondere gemäß § 2 Absatz 2 Nr. 2;
  3. über weitere vom Landeskirchenamt allgemein oder besonders zugewiesene Angelegenheiten.