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Rechtsverordnung
über die Führung von Jahresgesprächen

Vom 31. Januar 2005

KABl. 2005, S. 18, zuletzt geändert durch Artikel 4 der Rechtsverordnung vom 18. Dezember 2019, KABl. 2019, S. 317, 318

Aufgrund des Artikels 124 Buchst. a der Kirchenverfassung erlassen wir mit Zustimmung des Landessynodalausschusses die folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Grundbestimmung

( 1 ) In den Dienststellen und Einrichtungen der Landeskirche und der anderen kirchlichen Körperschaften (Artikel 14 Absatz 1 der Kirchenverfassung) werden nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung und der Konzeption nach Absatz 2 Jahresgespräche zwischen den Mitarbeitenden und den zuständigen Leitungspersonen geführt.
( 2 ) Die Einzelheiten der Führung von Jahresgesprächen werden durch eine Konzeption für den jeweiligen Arbeitsbereich geregelt. Die in dieser Rechtsverordnung enthaltenen Vorgaben sind dabei zu beachten. Über die Konzeption beschließen folgende Organe:
  1. für die Arbeitsbereiche der Kirchen- und Kapellengemeinden, der Kirchengemeinde- und Gesamtverbände sowie der Kirchenkreise die Kirchenkreissynoden,
  2. für den Arbeitsbereich der Kirchenkreisverbände die Verbandsvorstände,
  3. für den Arbeitsbereich der Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe der Bischofsrat sowie den Arbeitsbereich der Mitglieder, Referatsleiter und Referatsleiterinnen des Landeskirchenamtes das Landeskirchenamt,
  4. für den Arbeitsbereich der übrigen Mitarbeitenden des Landeskirchenamtes der Präsident oder die Präsidentin des Landeskirchenamtes,
  5. für alle übrigen Arbeitsbereiche der Landeskirche das Landeskirchenamt, soweit dieses die Zuständigkeit für die Beschlussfassung nicht auf andere Stellen überträgt.
( 3 ) Zur Begleitung der Jahresgespräche in der Landeskirche beruft das Landeskirchenamt auf Vorschlag der jeweils vertretenen Gruppe einen Beirat. Der Beirat reflektiert die aktuellen Erfahrungen mit den Jahresgesprächen und entwickelt bei Bedarf Vorschläge zu ihrer Fortentwicklung. Dem Beirat gehört jeweils eine Person aus folgenden Gruppen an:
  1. Mitglieder der Landessynode,
  2. Trainerinnen und Trainer für Jahresgespräche,
  3. Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen,
  4. Pastorenausschuss,
  5. Superintendentinnen und Superintendenten,
  6. Leiterinnen und Leiter der Kirchenämter und Kirchenkreisämter.
Der Beirat tritt in der Regel einmal im Jahr zusammen. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt sechs Jahre.
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§ 2
Begriffsbestimmungen

( 1 ) Mitarbeitende im Sinne dieser Rechtsverordnung sind
  1. die Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe,
  2. alle übrigen Ordinierten im Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit und auf Probe sowie im ehrenamtlichen Dienst,
  3. alle Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen,
  4. alle anderen beruflichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
  5. alle ehrenamtlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.
( 2 ) Leitungspersonen im Sinne dieser Rechtsverordnung sind
  1. für die Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe der Landesbischof oder die Landesbischöfin,
  2. für die Superintendenten und Superintendentinnen sowie den Stadtsuperintendenten oder die Stadtsuperintendentin des Stadtkirchenverbandes Hannover die zuständige Regionalbischöfin oder der zuständige Regionalbischof,
  3. für alle übrigen Ordinierten der zuständige Superintendent oder die zuständige Superintendentin, soweit keine abweichende Regelung nach § 4 besteht,
  4. für alle Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen sowie alle anderen beruflichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der oder die unmittelbare Vorgesetzte,
  5. für alle ehrenamtlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen die Stelle, die in ihrem Arbeitsbereich für die Anstellung beruflicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zuständig ist.
( 3 ) Leitungspersonen im Sinne von Absatz 2 Nrn. 4 und 5 können auch Leitungsorgane sein, die aus mehreren Mitgliedern bestehen. In diesem Fall bestimmt das Leitungsorgan, welches Mitglied für die Führung des Jahresgesprächs zuständig ist.
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§ 3
Gestaltung der Jahresgespräche

( 1 ) Das Jahresgespräch ist ein Gespräch unter vier Augen.
( 2 ) Das Jahresgespräch umfasst folgende Inhalte:
  1. Rückblick auf die Gestaltung der Zusammenarbeit seit dem letzten Jahresgespräch und die Verwirklichung der beim letzten Jahresgespräch getroffenen Vereinbarungen,
  2. Austausch über die gegenseitigen Arbeitsbedingungen und das gegenwärtige Arbeitsumfeld,
  3. gegenseitige Rückmeldung zur Zusammenarbeit,
  4. Erarbeitung und Vereinbarung von Arbeitszielen,
  5. Vereinbarung von Maßnahmen der Personalentwicklung.
( 3 ) Dem Jahresgespräch ist ein vom Landeskirchenamt vorgegebener Vorbereitungsbogen zugrunde zu legen. Der Vorbereitungsbogen ist dem oder der Mitarbeitenden zur Vorbereitung des Jahresgesprächs rechtzeitig bekannt zu geben.
( 4 ) Der Inhalt des Jahresgesprächs ist für alle teilnehmenden Personen vertraulich. Soweit die teilnehmenden Personen nichts anderes vereinbaren, dürfen Informationen nur weitergegeben werden
  1. im Falle des § 2 Abs. 3 zur Unterrichtung aller Mitglieder des Leitungsorgans,
  2. im Falle des § 4 Abs. 1 zur gegenseitigen Unterrichtung zwischen dem Superintendenten und der Superintendentin und den Stellvertreterinnen oder Stellvertretern im Aufsichtsamt, die an der Führung der Jahresgespräche beteiligt sind.
( 5 ) Die Vereinbarungen über Arbeitsziele und über Maßnahmen der Personalentwicklung sind schriftlich festzuhalten und von beiden Gesprächspartnern zu unterschreiben. Beide Gesprächspartner erhalten je ein Exemplar der Vereinbarungen. Für die Aufbewahrung des bei der Leitungsperson verbleibenden Exemplars gelten die allgemeinen Bestimmungen des Personalaktenrechts.
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§ 4
Übertragung der Jahresgespräche

( 1 ) Die Führung von Jahresgesprächen durch Superintendenten und Superintendentinnen als Leitungspersonen kann im Rahmen der Konzeption nach § 1 Abs. 2 ganz oder teilweise auf einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin im Aufsichtsamt übertragen werden.
( 2 ) Bei Pfarrerinnen und Pfarrern der Landeskirche kann das Landeskirchenamt bestimmen, dass die Jahresgespräche mit einer anderen Person als dem zuständigen Superintendenten oder der zuständigen Superintendentin zu führen sind.
( 3 ) Bei den Inhaberinnen und Inhabern von Pfarrstellen in Superintendentur-Gemeinden kann die Führung von Jahresgesprächen im Rahmen der Konzeption nach § 1 Abs. 2 mit dessen oder deren Zustimmung auf die zuständige Regionalbischöfin oder den zuständigen Regionalbischof übertragen werden.
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§ 5
Teilnahme der Mitarbeitenden

( 1 ) Im Rahmen der Konzeption nach § 1 Abs. 2 ist zu entscheiden, mit welchen Mitarbeitenden Jahresgespräche geführt werden. Dabei sind mindestens Jahresgespräche mit folgenden Mitarbeitenden zu führen:
  1. mit allen Ordinierten im Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit,
  2. mit allen Ordinierten im Pfarrdienstverhältnis auf Probe, denen nach den Bestimmungen des Pfarrdienstrechts die Anstellungsfähigkeit verliehen worden ist,
  3. mit allen Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen,
  4. mit allen nicht nur geringfügig beschäftigten beruflichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Kirchenkreise und Kirchenkreisverbände.
( 2 ) Soweit die Konzeption nach § 1 Abs. 2 die Führung von Jahresgesprächen vorsieht, sind die betroffenen Mitarbeitenden zur Teilnahme an Jahresgesprächen verpflichtet.
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§ 6
Rhythmus der Jahresgespräche

( 1 ) Jahresgespräche sollen einmal jährlich geführt werden. Sie sind mindestens alle zwei Jahre zu führen.
( 2 ) Jahresgespräche mit Pastoren und Pastorinnen sowie Superintendenten sowie Superintendentinnen können ausgesetzt werden, wenn die Jahresgespräche jährlich geführt werden und in demselben Jahr ein Perspektivgespräch nach den Bestimmungen des Pfarrdienstrechtes stattfindet. Jahresgespräche mit Pastoren und Pastorinnen sowie Superintendenten sowie Superintendentinnen können in das darauf folgende Jahr verschoben werden, wenn die Jahresgespräche alle zwei Jahre geführt werden und in dem für das Jahresgespräch vorgesehenen Jahr ein Perspektivgespräch nach den Bestimmungen des Pfarrdienstrechtes stattfindet.
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§ 7
Qualifizierung für Jahresgespräche

Leitungspersonen dürfen ein Jahresgespräch nur führen, wenn sie die dafür erforderliche Qualifikation besitzen. Die Qualifikation wird in der Regel durch die Teilnahme an Schulungs- und Coachingveranstaltungen des Landeskirchenamtes erworben. Dauer und Inhalt der Schulungs- und Coachingveranstaltungen bestimmt das Landeskirchenamt.
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§ 8
Begleitung der Jahresgespräche

( 1 ) Zur Begleitung der Jahresgespräche soll im Rahmen der Konzeption nach § 1 Abs. 2 eine Steuerungsgruppe eingerichtet werden. Für die Arbeitsbereiche der Kirchen- und Kapellengemeinden, der Kirchengemeinde- und Gesamtverbände sowie der Kirchenkreise soll eine gemeinsame Steuerungsgruppe auf der Ebene des Kirchenkreises eingerichtet werden. Aufgaben und Zusammensetzung der Steuerungsgruppe sind im Rahmen der Konzeption nach § 1 Abs. 2 zu regeln. Die Mitarbeitervertretung und der Pfarrkonvent sollen an der Arbeit der Steuerungsgruppe in angemessener Weise beteiligt werden.
( 2 ) Die Kirchenkreise und Kirchenkreisverbände sind auf Verlangen verpflichtet, dem Landeskirchenamt über die Konzeption nach § 1 Abs. 2 und deren Umsetzung zu berichten.
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§ 9
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
( 2 ) Über den Zeitpunkt der Einführung von Jahresgesprächen für die einzelnen Arbeitsbereiche ist im Rahmen der Konzeption nach § 1 Abs. 2 zu entscheiden. Mit der Einführung ist spätestens zum 1. Januar 2009 zu beginnen.

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1 ↑ Red. Anm.: Inhaltsverzeichnis ist nicht Bestandteil der amtlichen Vorschrift.