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Ausführungsbestimmungen zum Kirchengesetz über die Einführung des Evangelischen Gottesdienstbuches -Agende- Band 1 des Agendenwerkes für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden

Vom 2. Mai 2005

KABl. 2005, S. 109

Aufgrund des § 8 des Kirchengesetzes über die Einführung des Evangelischen Gottesdienstbuches – Agende – Band 1 des Agendenwerkes für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden (Agendengesetz 1999) vom 16. Dezember 1999 (Kirchl. Amtsbl. S. 245) erlassen wir die folgenden Ausführungsbestimmungen:
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1. zu § 4:

Das „Agendengesetz 1999“ schreibt vor: „In allen Kirchengemeinden wird der Hauptgottesdienst an jedem Sonn- und Feiertag gehalten“ (§ 4 Abs. 1). Da das in vielen Fällen, insbesondere in kleineren Gemeinden oder bei mehreren Predigtstätten, nicht möglich oder nicht sinnvoll ist, sind „begründete Ausnahmefälle“ vorgesehen. So kann etwa im Rahmen regionaler Zusammenarbeit vereinbart werden, dass der Gottesdienst nach einem bestimmten Turnus stattfindet.
Für die Entscheidung über solche Ausnahmen wird folgendes Verfahren festgelegt:
( 1 ) Soll eine Abweichung auf Dauer gelten, so ist der Beschluss von Pfarramt und Kirchenvorstand über den Superintendenten oder die Superintendentin dem Landessuperintendenten oder der Landessuperintendentin zur Genehmigung vorzulegen.
( 2 ) Bei Abweichungen, die nicht auf Dauer, sondern nur für einzelne Sonn- oder Feiertage gelten, ist die Genehmigung des Superintendenten oder der Superintendentin einzuholen. Dasselbe gilt, wenn zu besonderen Anlässen ein gemeinsamer Gottesdienst für mehrere Kirchengemeinden stattfinden soll.
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2. zu § 5 Abs. 1:

Ebenso sind Ausnahmen möglich für die Regelung „Der Hauptgottesdienst findet in der Regel am Vormittag statt“ (§ 5 Abs. 1), etwa wenn der Gottesdienst am Samstag- oder Sonntagabend stattfindet. Auch dies kann aus personellen Gründen notwendig sein, es kann sich aber auch sachlich nahe legen, etwa für Gottesdienste in neuer Gestalt. Hierfür gilt folgendes Verfahren:
( 1 ) Regelmäßige Abweichungen bedürfen der Genehmigung des Landessuperintendenten oder der Landessuperintendentin.
( 2 ) Abweichungen in Einzelfällen (z. B. Einführung eines Pfarrers oder einer Pfarrerin) bedürfen keiner Genehmigung.
( 3 ) Soll von § 5 Abs. 1 des Agendengesetzes 1999 abgewichen werden, weil eine Pfarrstelle vorübergehend vakant ist oder wegen Krankheit Vertretungen erforderlich sind, so können die Gottesdienste oder einzelne Gottesdienste mit Genehmigung des Superintendenten oder der Superintendentin vorübergehend auf den Nachmittag oder auf den Abend verlegt werden.
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3. zu § 9:

( 1 ) Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Mai 2005 in Kraft.