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Rechtsverordnung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Gebühren
für die Benutzung landeskirchlicher Einrichtungen

Vom 24. Mai 2001

KABl. 2001, S. 72

Aufgrund von Artikel 124 Buchstabe a) der Kirchenverfassung erlassen wir mit Zustimmung des Landessynodalausschusses folgende Rechtsverordnung:
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§ 1

Siegelführende kirchliche Körperschaften sollen für die Beglaubigungen von Abschriften, Kopien oder Unterschriften Gebühren erheben. Die Höhe richtet sich nach der vom Landeskirchenamt aufgrund der Gebührenordnung für die Benutzung kirchlichen Archivgutes erlassenen Gebührentafel.
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§ 2

Für die Benutzung der Bibliothek des Landeskirchenamtes sowie für damit in Zusammenhang stehende Dienstleistungen der Bibliothek einschließlich der Verschaffung des Rechts auf Wiedergabe oder Reproduktion sollen Gebühren erhoben werden. Ferner sollen für den Fall des Verlustes aus der Bibliothek entliehener Medien sowie für den Fall der Säumnis bei der Rückgabe ebenfalls Gebühren festgesetzt werden. Das Nähere wird vom Landeskirchenamt in einer entsprechenden Satzung geregelt.
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§ 3

( 1 ) Für die Gebührenerhebung sind die Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes, insbesondere die §§ 2, 5, 11 und 12 in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
( 2 ) Gebühren können aus Billigkeitsgründen ermäßigt oder erlassen werden.
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§ 4

Soweit kirchliche Körperschaften, Einrichtungen und Werke aufgrund sonstiger Rechtsgrundlagen ermächtigt sind, Gebühren zu erheben, bleibt dies von dieser Rechtsverordnung unberührt.
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§ 5

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.