.

Kirchengesetz über öffentlich-rechtliche Gebührenordnungen für Tageseinrichtungen für Kinder

Vom 24. Juni 2001

KABl. 2001, S. 100, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Kirchengesetzes vom 7. Juni 2023, KABl. 2023, S. 28, 29

Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####

§ 1

( 1 ) Kirchengemeinden und andere kirchliche Körperschaften, die Träger von Tageseinrichtungen für Kinder sind, können deren Besuch auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung regeln. Die kirchliche Körperschaft erhebt in diesem Fall Elternbeiträge als Gebühren. Sie erlässt die Benutzungsordnung als eigene Satzung und legt die Gebühren durch eine als Satzung zu erlassende Gebührenordnung fest.
( 2 ) Das Landeskirchenamt kann dafür Mustersatzungen erlassen. Satzungen bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch den Kirchenkreisvorstand. Die Satzungen sind ortsüblich bekannt zu machen.
( 3 ) Das Gebührenaufkommen soll unter Berücksichtigung staatlicher und kommunaler Mittel sowie kirchlicher zweckgebundener Zuweisungen die gesamten Kosten für den Betrieb der Tageseinrichtung für Kinder decken.
( 4 ) Für die Gebührenerhebung sind die Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes, insbesondere der §§ 2, 5, 11 und 12, in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Die Gebührensätze sind nach den Grundsätzen des § 8 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder vom 4. August 1999 (Nds. GVBl. S. 308) in seiner jeweils geltenden Fassung zu gestalten.
( 5 ) Für die Erhebung, Übermittlung, Verarbeitung und Nutzung der erforderlichen personenbezogenen Daten der angemeldeten Kinder und der Gebührenpflichtigen gelten die Bestimmungen der Datenschutzdurchführungsverordnung vom 12. Dezember 1995 (Kirchl. Amtsbl. S. 190).
#

§ 2

Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.