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Vereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen und der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die kirchliche Bestätigung von Religionslehrkräften

Vom 4. Oktober 2006

KABl. 2006, S. 162

Das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Niedersächsischen Kultusminister – im Folgenden „Land“ genannt – und die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen, vertreten durch den Rat der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen, – im Folgenden „Konföderation“ genannt – schließen unter Bezugnahme auf Artikel 5 Abs. 1 des Vertrages des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen vom 19. März 1955 und auf Artikel 4 des Ergänzungsvertrages vom 4. März 1965 zum Vertrag des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen vom 19. März 1955 sowie Nummer 4 des Abschließenden Protokolls zu dem Ergänzungsvertrag vom 4. März 1965 folgende Vereinbarung:
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§ 1

Gemäß Artikel 7 Abs. 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 in der zur Zeit geltenden Fassung wird der Evangelische Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen des Landes in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der in der Konföderation zusammengeschlossenen Kirchen erteilt. Das Land verpflichtet sich von daher, nur solche Lehrkräfte mit der Erteilung des Evangelischen Religionsunterrichtes zu beauftragen, die über die entsprechende kirchliche Bestätigung der Konföderation1# (Vokation) verfügen. Die Konföderation wird diese Lehrkräfte – neben den Angeboten des Landes – durch Angebote persönlicher Begleitung und Beratung, durch begleitende Fortbildungsangebote sowie durch Bereitstellung von didaktischen und methodischen Hilfen unterstützen.
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§ 2

Mit dem Erlöschen oder dem Widerruf der kirchlichen Bestätigung endet auch die Berechtigung der Lehrkraft, Evangelischen Religionsunterricht an öffentlichen Schulen in Niedersachsen zu erteilen.
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§ 3

Das Land wird den Lehrkräften die Möglichkeit geben, an den für den Erwerb der kirchlichen Bestätigung notwendigen Einführungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen teilzunehmen, soweit dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
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§ 4

Die Konföderation veröffentlicht nach Abstimmung mit dem Land zu Beginn eines jeden Kalenderjahres im Schulverwaltungsblatt einen Terminplan mit den für das jeweilige Jahr vorgesehenen Vokations-Einführungstagungen, den weiteren kirchlichen Qualifizierungsmaßnahmen sowie den Einzelheiten des Antragsverfahrens.
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§ 5

Erklärt eine Lehrkraft gegenüber dem Land oder der Konföderation, nicht mehr Evangelischen Religionsunterricht erteilen zu wollen, so wird der jeweilige Adressat den Vereinbarungspartner hiervon in Kenntnis setzen.
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§ 6

Land und Konföderation stimmen sich über die erforderlichen Verfahren zur verwaltungsmäßigen Umsetzung dieser Vereinbarung ab.
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§ 7

Diese Vereinbarung tritt am 1. November 2006 in Kraft.

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1 ↑ siehe 24 B