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Satzung des Evangelisch-lutherischen Kirchengemeindeverbandes Einbeck

Vom 11. Juni 2009

KABl. 2009, S. 124, zuletzt geändert und neugefasst durch Verfügung vom 24. Oktober 2016, KABl. 2016, S. 156

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§ 1
Mitglieder, Name, Sitz des Kirchengemeindeverbandes

( 1 ) Die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Einbeck, Dassensen-Wellersen, Iber-Odagsen, St. Martini Stöckheim (mit den Kapellengemeinden Hollenstedt und Sülbeck), St. Jacobi Salzderhelden, nachfolgend Kirchengemeinden genannt, bilden gemäß §§ 8 ff. Regionalgesetz zur dauernden gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben einen Kirchengemeindeverband.
( 2 ) Der Name des Kirchengemeindeverbandes lautet Evangelisch-lutherischer Kirchengemeindeverband Einbeck. Der Kirchengemeindeverband hat seinen Sitz in Einbeck. Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
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§ 2
Zweck des Kirchengemeindeverbandes

Ziel und Zweck des Kirchengemeindeverbandes ist die enge inhaltliche, personelle und finanzielle Zusammenarbeit der beteiligten Kirchengemeinden und Pfarrämter bei der Erfüllung ihrer gemeindlichen Aufgaben. Hierzu gehören insbesondere
  1. die Gottesdienste,
  2. die Arbeit mit Kindern, Konfirmanden und Jugendlichen,
  3. die Arbeit mit Erwachsenen und speziell den Senioren,
  4. die Kirchenmusik,
  5. die Arbeit der Gemeindebüros,
  6. die Beratung und Entwicklung von Arbeitsschwerpunkten,
  7. die Organisation der Vertretung der Mitglieder der Pfarrämter bei Urlaub, Krankheit und Dienstbefreiung,
  8. die Öffentlichkeitsarbeit,
  9. die Bewirtschaftung und Fortentwicklung des Gebäudebestandes,
  10. die Vertretung der Kirchengemeinden gegenüber dem Kirchenkreis und sonstigen Stellen.
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§ 3
Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes

( 1 ) Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes sind
  1. Mitwirkung bei der Besetzung von Pfarrstellen und Treffen von Entscheidungen nach dem Pfarrerrecht (§ 5),
  2. Abgabe von Stellungnahmen gegenüber dem Kirchenkreis im Zuge der Finanz- und Stellenplanung unabhängig von den Kirchengemeinden,
  3. Festlegung der Pfarrbezirke und Aufgabenverteilung (§ 6),
  4. die Koordination und Zuordnung der pfarramtlichen Versorgung der Gemeinden über die Zuständigkeiten der Parochialgrenzen hinaus mit Amtshandlungen und Gottesdiensten sowie Verteilung von Aufgabenschwerpunkten.
( 2 ) Dem Kirchengemeindeverband können aufgrund übereinstimmender Kirchenvorstandsbeschlüsse der im Kirchengemeindeverband zusammengeschlossenen Kirchengemeinden weitere Aufgaben und Befugnisse der Kirchengemeinden übertragen werden.
( 3 ) Die rechtliche Selbständigkeit der Kirchengemeinden und die kirchengesetzlichen Entscheidungskompetenzen der verfassungsmäßigen Organe der Kirchengemeinden (Kirchenvorstand und Pfarramt) bleiben unberührt, sofern im Folgenden nichts anderes vereinbart ist.
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§ 4
Verbandsvorstand

( 1 ) Organ des Kirchengemeindeverbandes ist der Verbandsvorstand. Er besteht aus
  1. dem geschäftsführenden Pastor oder der geschäftsführenden Pastorin und dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin gemäß § 7 Abs. 1,
  2. von den Kirchenvorständen gewählten nichtordinierten Kirchenvorstandsmitgliedern, und zwar je Kirchengemeinde pro angefangene 1.500 Gemeindeglieder ein Kirchenvorstandsmitglied (§ 11 Abs. 2 Regionalgesetz).
( 2 ) Stichtag für die Ermittlung der Anzahl der nichtordinierten Verbandsvorstandsmitglieder ist der Tag der vorherigen allgemeinen Neubildung der Kirchenvorstände. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestimmen.
( 3 ) Ein gewähltes Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es aus dem Kirchenvorstand ausscheidet, in dem es gewählt worden ist. Der betroffene Kirchenvorstand wählt aus seiner Mitte unverzüglich einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin.
( 4 ) Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende.
( 5 ) An den Sitzungen des Verbandsvorstandes können die übrigen Mitglieder der Kirchenvorstände ohne Stimmrecht beratend teilnehmen. Weitere fachkundige Personen können beratend teilnehmen, wenn der Verbandsvorstand dieses beschließt. Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Über die Zulassung der Öffentlichkeit entscheidet der Verbandsvorstand in nicht öffentlicher Sitzung.
( 6 ) Soweit diese Satzung keine abweichenden Regelungen trifft, gelten für die Tätigkeit des Verbandsvorstandes ergänzend die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes.
( 7 ) Sitzungen sind von dem oder der Vorsitzenden, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden bei Bedarf einzuberufen. Sie sind auch auf Antrag von einem Drittel des Verbandsvorstandes oder eines Kirchenvorstandes aus dem Kirchengemeindeverband einzuberufen. Die laufenden Geschäfte werden von der Dienstbesprechung gemäß § 7 Abs. 1 dieser Satzung abgearbeitet.
( 8 ) Der Verbandsvorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeit des Kirchengemeindeverbandes im Sinne der in § 3 beschriebenen Aufgaben.
( 9 ) Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchengemeindeverband. In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
( 10 ) Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kirchengemeindeverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kirchengemeindeverbandes versehen worden sind. Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
( 11 ) Die Bildung von Fachausschüssen ist möglich.
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§ 5
Pfarrstellenbesetzung

( 1 ) Die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz nimmt der jeweilige Kirchenvorstand wahr. Dieser hat den Verbandsvorstand zu beteiligen. Es soll eine einvernehmliche Entscheidung herbeigeführt werden. Ist dies nicht möglich, entscheidet der jeweilige Kirchenvorstand.
( 2 ) Entscheidungen nach dem Pfarrerrecht werden von den zum Pfarrbezirk der Pfarrstelle gehörenden Kirchenvorständen einvernehmlich mit dem Verbandsvorstand getroffen. Kommt keine einvernehmliche Entscheidung zustande, ist die Beratung zu wiederholen. Kommt es in der zweiten Beratung nicht zu einer Einigung, entscheidet der Verbandsvorstand.
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§ 6
Pfarrbezirke und Aufgabenverteilung

( 1 ) Der Verbandsvorstand legt nach Anhörung der betroffenen Pfarrämter und Kirchenvorstände die Pfarrbezirke fest.
( 2 ) Der Verbandsvorstand ist nach Anhörung der betroffenen Pfarrämter und Kirchenvorstände berechtigt
  1. Pfarrbezirke zu verändern, aufzuheben und neu zu ordnen sowie die Rechte und Pflichten von Pfarramt und Kirchenvorstand entsprechend der neuen Zuständigkeiten zu verändern; die Pfarrbezirke sollen, gemessen an der Zahl der Gemeindeglieder, dem Umfang nach und arbeitsmäßig möglichst gleich groß gebildet werden und städtische sowie ländliche Bereiche umfassen,
  2. verbindliche Regelungen über die Aufgabenverteilung für Pastoren und Pastorinnen zu schaffen,
  3. Vertretungsregelungen im Einvernehmen mit dem Superintendenten oder der Superintendentin zu treffen; dabei kann in Vakanzfällen im Einvernehmen mit dem Landessuperintendenten oder der Landessuperintendentin durch den Superintendenten oder die Superintendentin von der Ernennung eines Hauptvertreters abgesehen werden, wenn eine wechselseitige Vertretung der Pastoren und Pastorinnen im Kirchengemeindeverband sichergestellt ist; der Einsatz von anderen Personen mit Aufgaben eines Nebenvertreters durch den Superintendenten oder die Superintendentin im Benehmen mit dem Verbandsvorstand sowie Regelungen der vorübergehenden Vertretung bleiben unberührt;
  4. einzelne übergreifende Aufgabengebiete den einzelnen Pastoren und Pastorinnen und sonstigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Kirchengemeindeverband zuzuweisen.
( 3 ) Eine eventuell erforderliche Beteiligung anderer kirchlicher Organe bleibt von vorstehenden Regelungen unberührt.
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§ 7
Zusammenarbeit der Pastoren und Pastorinnen

( 1 ) Die Pastoren und Pastorinnen, die gemäß § 19 der Kirchengemeindeordnung in den Kirchengemeinden das Pfarramt verwalten, arbeiten im Kirchengemeindeverband zusammen. Sie wählen aus ihrer Mitte einen geschäftsführenden Pastor oder eine geschäftsführende Pastorin und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin.
( 2 ) Mindestens einmal im Monat hat eine gemeinsame Dienstbesprechung stattzufinden.
( 3 ) Die Pastoren und Pastorinnen sind jeweils Mitglied im Kirchenvorstand der Kirchengemeinde, der sie nach Einteilung der Pfarrbezirke zugeordnet sind. Jeder Kirchenvorstand kann einen Pastor oder eine Pastorin, einen Diakon oder eine Diakonin oder sonstigen Mitarbeiter oder Mitarbeiterin, der oder die im Gemeindeverband gemeindeübergreifende Aufgaben wahrnimmt, zu seiner Sitzung einladen.
( 4 ) Der geschäftsführende Pastor oder die geschäftsführende Pastorin gibt dem Verbandsvorstand und den Kirchenvorständen der dem Kirchengemeindeverband angehörenden Kirchengemeinden einen Jahresbericht. Auf dieser Grundlage wird die Vorausplanung der Arbeit für das nächste Jahr beraten.
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§ 8
Verwaltungshilfe

Das Kirchenkreisamt des Kirchenkreises Leine-Solling nimmt für den Kirchengemeindeverband Aufgaben gemäß § 64 der Kirchengemeindeordnung wahr.
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§ 9
Satzungshandhabung

Bei Streitigkeiten zur Auslegung und Handhabung dieser Satzung entscheidet der Kirchenkreisvorstand.
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§ 10
Satzungsänderung

( 1 ) Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Für Änderungen der Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes sowie der Zahl der zu wählenden geistlichen und nichtgeistlichen Mitglieder des Verbandsvorstandes und ihrer Verteilung auf die Kirchengemeinden bedarf es der Zustimmung der Kirchenvorstände.
( 2 ) Die Änderung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
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§ 11
Auflösung, Ausscheiden

( 1 ) Das Landeskirchenamt kann den Kirchengemeindeverband auf Antrag des Verbandsvorstandes oder eines Kirchenvorstandes oder von Amts wegen auflösen.
( 2 ) Jede Kirchengemeinde kann frühestens nach zwei Jahren mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende des Haushaltsjahres ihre Mitgliedschaft kündigen. Über die Ausgliederung entscheidet das Landeskirchenamt.
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§ 12
Inkrafttreten, Genehmigung

( 1 ) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
( 2 ) Die Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt.

Einbeck, den 16. August 2016
Ev.-luth. Kirchengemeindeverband Einbeck
Der Verbandsvorstand
(Vorsitzender) (Mitglied) (L. S.)

Die vorstehende geänderte Satzung genehmigen wir gemäß § 10 Absatz 4 Satz 2 Regionalgesetz kirchenaufsichtlich.
Hannover, den 24. Oktober 2016
Das Landeskirchenamt
In Vertretung:
(L.S.)
Dr. Krämer