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Satzung des Evangelisch-lutherischen
Kindertagesstättenverbandes
Leine-Solling

Vom 5. Februar 2013

KABl. 2013, S. 17, zuletzt geändert durch Anordnung vom 5. Juli 2023, KABl. 2023, S. 46

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Präambel

Die Arbeit evangelischer Tageseinrichtungen ist im Auftrag Jesu Christi begründet, den er seiner Kirche gegeben hat:
„Lasset die Kinder zu mir kommen und wehret ihnen nicht,
denn solchen gehört das Reich Gottes.“ (Markus 10, 14).
Daher versteht sich die Arbeit evangelischer Kindertagesstätten als Verkündigung und Diakonie für Kinder.
Religiöse Bildung und Erziehung findet zuallererst in der Familie statt. In einer evangelischen Tageseinrichtung finden Eltern Unterstützung bei der Bildung, Erziehung und Betreuung ihrer Kinder. Die Kindertagesstättenarbeit bleibt wesentlicher Bestandteil der Arbeit der Kirchengemeinde. Die Kirchengemeinde bietet einen Lebens- und Erfahrungsraum für Kinder und Eltern und ermöglicht generationsübergreifende Begegnungen.
Vor dem Hintergrund sich verändernder Rahmenbedingungen ist eine einrichtungsübergreifende Planung und Steuerung der Arbeit der evangelischen Kindertagesstätten unerlässlich, um Kirchenvorstände und Pfarrämter von administrativen Tätigkeiten zu entlasten, die finanzielle Verantwortung zu bündeln und einen flexibleren Einsatz der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Mitarbeitende) zu gewährleisten. Daher soll die Trägerschaft der Tageseinrichtung von der Kirchengemeinde auf einen Kindertagesstättenverband übertragen werden. Das dient der Stärkung des evangelischen Profils der Arbeit.
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§ 1
Mitglieder, Name und Sitz

( 1 ) Der Evangelisch-lutherische Gesamtverband Einbeck und die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Emmaus Dassel-Solling, Iber-Odagsen, Gillersheim, Höckelheim, Trinitatis Leine-Weper, Apostel Northeim, Corvinus Northeim, St. Sixti Northeim, St. Mauritius Hardegsen, St. Nikolai Sudheim, St. Johannes Katlenburg und St. Johannis Uslar (nachfolgend Kirchengemeinden genannt), bilden einen Kirchengemeindeverband (nachfolgend Verband genannt) als Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß §§ 100 ff. der Kirchengemeindeordnung zur gemeinsamen Trägerschaft von evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder. Die in dieser Satzung getroffenen Regelungen für Kirchengemeinden gelten entsprechend auch für den Gesamtverband.
( 2 ) Der Name des Verbandes lautet „Evangelisch-lutherischer Kindertagesstättenverband Leine-Solling“. Der Kindertagesstättenverband hat seinen Sitz in Northeim.
( 3 ) Weitere Kirchengemeinden des Kirchenkreises Leine-Solling mit evangelischen Kindertageseinrichtungen können dem Verband beitreten.
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§ 2
Aufgaben des Verbandes

( 1 ) Zweck des Verbandes ist es, die Trägerschaft für die evangelischen Kindertagesstätten (nachfolgend Kindertagesstätten genannt) in
  • Einbeck, Wagnerstraße 4
  • Dassel, Gradanger 6
  • Markoldendorf, Dorfstraße 5
  • Gillersheim, Kirchstraße 3
  • Höckelheim, Torstraße 12 a
  • Iber, Zur Wolfskuhle 13
  • Moringen, An der Burgbreite 9
  • Northeim, Schumannstraße 6-8
  • Northeim, Vogtsteich 1a
  • Northeim, Hagenstraße 16
  • Northeim, Teichstraße 58
  • Hardegsen, Am Hagen 2
  • Sudheim, Mittlere Straße 5
  • Katlenburg, Klosterhof 4
  • Uslar, Wiesenstraße 6
wahrzunehmen. Hierzu übertragen die Kirchengemeinden und der Gesamtverband Einbeck die Trägerschaft der vorgenannten Einrichtungen auf den Verband. Der Verband kann Kindertagesstätten in den Verband aufnehmen, gründen, aus dem Verband abgeben und schließen.
( 2 ) Die Aufgaben des Verbandes sind alle die Kindertagesstätten betreffenden Entscheidungen grundsätzlicher und planerischer Art sowie deren Umsetzung. Hierzu gehören insbesondere:
  1. Förderung der inhaltlichen, personellen und finanziellen Zusammenarbeit der Kindertagesstätten auf Verbandsebene,
  2. Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kindertagesstätten,
  3. Vertretung der Kindertagesstätten nach außen (gegenüber Kommunen, Landkreis, Kirchenkreis, Landeskirche, Sprengelfachberatung und anderen Stellen),
  4. Verabschiedung des Haushaltsplanes,
  5. Bewirtschaftung der für die Kindertagesstätten zur Verfügung stehenden Mittel,
  6. Beantragung und Abrechnung der Betriebskostenzuschüsse mit kommunalen und staatlichen Stellen,
  7. Bauunterhaltung und Gebäudebewirtschaftung,
  8. Errichtung, Veränderung, Besetzung und Aufhebung von Stellen.
( 3 ) Dem Verband obliegt die einrichtungsübergreifende Bedarfsplanung. Er entscheidet im Benehmen mit der jeweiligen Kirchengemeinde über die Schließung und Einrichtung von Gruppen. Vor der Schließung einer Kindertagesstätte ist das Einvernehmen mit der betroffenen Kirchengemeinde herzustellen.
( 4 ) Der Verband übernimmt die sich aus den zwischen den Kirchengemeinden und den Kommunen bestehenden Betriebsführungsverträgen ergebenden Rechte und Pflichten. Hierzu sind Überleitungsverträge zwischen dem Verband, den Kirchengemeinden und den Kommunen abzuschließen. Auch die bestehenden Betreuungsverträge mit den Personensorgeberechtigten sowie weitere Verträge (z. B. Lieferantenverträge) werden durch Überleitungsverträge auf den Verband übertragen.
( 5 ) Die rechtliche Selbstständigkeit der Kirchengemeinden sowie die kirchengesetzlichen Entscheidungskompetenzen ihrer Kirchenvorstände und Pfarrämter bleiben unberührt, sofern diese Satzung nichts anderes regelt.
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§ 3
Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden

Verband und Kirchengemeinden verpflichten sich, die inhaltliche Einbindung der Kindertagesstätten in die Arbeit und das Leben der Kirchengemeinden, in deren Bereich sie gelegen sind, beizubehalten und auch künftig sicherzustellen. Hierzu gehören insbesondere:
  1. regelmäßige Einbeziehung der Kindertagesstätten in gemeindliche Aktivitäten (z. B. Familiengottesdienste, Gemeindefeste),
  2. Unterstützung und Begleitung der Familien bei der Vermittlung christlicher Werte, Feste und Bräuche,
  3. regelmäßige Teilnahme der Kindertagesstättenleitung an den Dienstbesprechungen der Kirchengemeinde,
  4. mindestens jährliche Berichterstattung der Kindertagesstättenleitung im Kirchenvorstand,
  5. theologische Begleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kindertagesstätte durch das Pfarramt,
  6. Verantwortung der Kirchengemeinde für die pädagogische Ausrichtung, das evangelische Profil und die inhaltliche Konzeption der Kindertagesstätte,
  7. Erarbeitung von Beschlussvorschlägen an den Verbandsvorstand in Angelegenheiten der Kindertagesstätte,
  8. Nutzung der Öffentlichkeitsarbeit der Kirchengemeinde durch die Kindertagesstätte (z. B. Gemeindebrief),
  9. Vertretung des Verbandes im Beirat nach § 10 Absatz 3 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG).
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§ 4
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

( 1 ) Der Verband wird Anstellungsträger für alle neu einzustellenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kindertagesstätten. Er übernimmt gemäß § 613a BGB die Anstellungsträgerschaft der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung in den Kindertagesstätten der Kirchengemeinden angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu den gleichen Bedingungen.
( 2 ) Auf den Verband sind die in der Landeskirche für Kirchengemeinden geltenden Bestimmungen über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzuwenden.
( 3 ) Die Stelle der Leitung der Kindertagesstätte wird im Einvernehmen mit der Kirchengemeinde besetzt. Kann das Einvernehmen nicht hergestellt werden, wird die Stelle neu ausgeschrieben. Kommt es auch nach einer Neuausschreibung nicht zu einem Einvernehmen, entscheidet der Kirchenkreisvorstand. Der Verbandsvorstand bereitet dessen Entscheidung vor.
( 4 ) Bei einer Umsetzung auf die Stelle der Leitung ist ebenfalls das Einvernehmen mit der Kirchengemeinde herzustellen. Kommt dieses nicht zustande, entscheidet der Kirchenkreisvorstand.
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§ 5
Verbandsvorstand

( 1 ) Organ des Verbandes ist der Verbandsvorstand. Er besteht aus
  1. je Kindertagesstätte einem Mitglied, das aus der Mitte des Kirchenvorstandes zu wählen ist, und
  2. bis zu zwei Mitgliedern, die vom Verbandsvorstand berufen werden. Sollte unter den gewählten Mitgliedern kein Pastor oder keine Pastorin sein, muss mindestens ein Pastor oder eine Pastorin berufen werden.
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Verbandes, des Kirchenkreises oder einer dem Verband angehörenden Kirchengemeinde können nicht Mitglied des Verbandsvorstandes sein.
( 2 ) Für jedes Mitglied nach Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a) ist ein stellvertretendes Mitglied durch den jeweiligen Kirchenvorstand aus seiner Mitte zu wählen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt.
( 3 ) Ein gewähltes Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es aus dem Kirchenvorstand ausscheidet, aus dem es gewählt worden ist. Der betroffene Kirchenvorstand wählt aus seiner Mitte unverzüglich einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Mitglied nach Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b).
( 4 ) Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende.
( 5 ) An den Sitzungen des Verbandsvorstandes nimmt ein Vertreter oder eine Vertreterin des Kirchenkreisamtes, das Geschäftsführungsaufgaben für die Kindertagesstätten wahrnimmt, mit beratender Stimme teil. Gleiches gilt für die pädagogische Leitung. Kindertagesstättenleitungen und weitere fachkundige Personen können beratend ohne Stimmrecht teilnehmen, wenn der Verbandsvorstand dieses beschließt. Jede Kindertagesstättenleitung muss mindestens einmal jährlich einen Bericht erstatten. Der Superintendent oder die Superintendentin sowie die Sprengelfachberatung werden zu den Sitzungen eingeladen. Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Über die Zulassung der Öffentlichkeit entscheidet der Verbandsvorstand in nicht öffentlicher Sitzung.
( 6 ) Die Vorschriften der Kirchengemeindeordnung, insbesondere die §§ 100 bis 111 und die Vorschriften des IV. Teiles, 3. Abschnitt, finden für die Arbeit des Verbandsvorstandes Anwendung, sofern diese Satzung nicht Abweichendes regelt.
( 7 ) Sitzungen sind von dem oder der Vorsitzenden, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden regelmäßig, mindestens jedoch viermal im Jahr, einzuberufen.
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§ 6
Aufgaben des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Kindertagesstätten und ist für die Aufgaben des Verbandes nach § 2 zuständig.
( 2 ) Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten können vom Verbandsvorstand auf die Kirchenvorstände, in deren Bereich eine Kindertagesstätte gelegen ist, das Kirchenkreisamt als geschäftsführende Stelle, die Pädagogische Leitung und Kindertagesstättenleitungen übertragen werden. Dies erfolgt in einem besonderen Aufgabenverteilungsplan, der nach der Errichtung des Verbandes vom Verbandsvorstand beschlossen wird. Die Gesamtverantwortung des Verbandsvorstandes bleibt unberührt.
( 3 ) Der Verbandsvorstand vertritt den Verband. In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
( 4 ) Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Verband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Verbandes versehen worden sind. Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
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§ 7
Finanzen, Vermögen und Bauunterhaltung

( 1 ) Für den Verband wird ein Haushaltsplan aufgestellt, der durch den Verbandsvorstand beschlossen wird.
( 2 ) Der finanzielle Aufwand des Verbandes kann durch Umlagen, die aus den Kindertagesstättenhaushalten zu finanzieren sind, gedeckt werden. Der Umlageschlüssel wird vom Verbandsvorstand festgelegt.
( 3 ) Die Kirchengemeinden bringen ihre vorhandenen Kindertagesstätten-Rücklagen in den Verband ein. Die Rücklagen sind für die jeweilige Kindertagesstätte weiterhin zweckgebunden zu verwenden und im Falle der Auflösung des Verbandes oder des Ausscheidens einer Kirchengemeinde aus dem Verband in der dann bestehenden Höhe an die Kirchengemeinde zurückzuzahlen.
( 4 ) Die Kindertagesstättengebäude verbleiben im Eigentum der Kirchengemeinden. Diese stellen die Gebäude dem Verband kostenlos zur Nutzung zur Verfügung. Im Gegenzug obliegen dem Verband die Bauunterhaltungsverpflichtung und die Kosten der Gebäudebewirtschaftung (einschließlich öffentlicher Lasten und Abgaben). Der Verband übernimmt auch die Verkehrssicherungspflicht für Grundstücke und Gebäude und stellt die Kirchengemeinden von allen Ansprüchen Dritter hierzu frei. Er ist für die Einhaltung der einschlägigen baurechtlichen und sonstigen Vorschriften (Berufsgenossenschaft, Versicherung usw.) verantwortlich.
( 5 ) Die Kirchengemeinde ist für die Überwachung des Gebäudezustandes verantwortlich. Dem Verband ist bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, das Ergebnis einer Baubegehung mitzuteilen.
( 6 ) Bei mischgenutzten Gebäuden übernimmt der Verband die anteiligen Bewirtschaftungs- und Bauunterhaltungskosten für die Kindertagesstätte. Sofern keine eindeutige Zuordnung der Kosten zu den Gebäudeteilen möglich ist, werden sie entsprechend der anteiligen Nutzung des Gebäudes aufgeteilt.
( 7 ) Die Entscheidung über die Durchführung von Baumaßnahmen obliegt dem Verband. Baumaßnahmen, die zur Substanzerhaltung des Gebäudes notwendig sind, hat der Verband in angemessener Frist durchzuführen. Bei baulichen Veränderungen ist das Einvernehmen mit der Kirchengemeinde herzustellen. Die Kirchengemeinde wird über alle Baumaßnahmen rechtzeitig unterrichtet und kann sich über die Durchführung einer Baumaßnahme informieren.
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§ 8
Betriebswirtschaftliche und pädagogische Leitung (Geschäftsführung)

( 1 ) Das Kirchenkreisamt des Kirchenkreises Leine-Solling wird mit der Betriebswirtschaftlichen Leitung für den Verband beauftragt; ebenso wird eine Pädagogische Leitung mit der Wahrnehmung der fachlich-inhaltlichen Verantwortung für die laufenden Geschäfte beauftragt. Gemeinsam mit der Pädagogischen Leitung führt die Betriebswirtschaftliche Leitung nach Genehmigung des Kirchenkreisvorstandes die Geschäfte der laufenden Verwaltung gemäß § 50a KGO. Die Aufgabenabgrenzung wird in dem Aufgabenverteilungsplan nach § 6 Absatz 2 Satz 2 geregelt.
( 2 ) Mit dem Kirchenkreis wurde abgestimmt, dass dieser Anstellungsträger für die Pädagogische Leitung ist und diese Tätigkeit im Benehmen mit der Sprengelfachberatung einer erfahrenen sozialpädagogischen Fachkraft überträgt. Für die Aufgaben der Pädagogischen Leitung sollen angemessene Stundenumfänge zur Verfügung gestellt werden, ihr Dienstsitz soll das Kirchenkreisamt sein.
( 3 ) Die Aufgaben der Pädagogischen Leitung werden in einer Dienstanweisung geregelt, für deren Erlass der Kirchenkreisvorstand zuständig ist.
( 4 ) Betriebswirtschaftliche Leitung und Pädagogische Leitung arbeiten mit dem oder der Vorsitzenden des Verbandsvorstandes in intensivem Informationsaustausch zusammen.
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§ 9
Schiedsklausel

Bei Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Satzung entscheidet der Kirchenkreisvorstand.
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§ 10
Satzungsänderung

( 1 ) Der Verbandsvorstand kann diese Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Für Änderungen der Aufgaben des Kindertagesstättenverbandes sowie der Zahl der zu wählenden geistlichen und nichtgeistlichen Mitglieder des Verbandsvorstandes und ihrer Verteilung auf die Kirchengemeinden bedarf es der Zustimmung der Kirchenvorstände.
( 2 ) Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
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§ 11
Aufhebung, Ausscheiden

( 1 ) Das Landeskirchenamt kann den Kindertagesstättenverband auf Antrag oder von Amts wegen aufheben. Die beteiligten Kirchenvorstände, der Verbandsvorstand und der Kirchenkreisvorstand sind zuvor anzuhören.
( 2 ) Dabei verbleiben zweckbestimmte Vermögenswerte bei der jeweiligen Kirchengemeinde, sofern der Verbandsvorstand keine andere Verwendung beschließt. Eventuell verbleibende allgemeine Vermögenswerte fallen proportional zu den Haushaltsvolumina der Kindertagesstätten der jeweiligen Kirchengemeinde zu.
( 3 ) Jede Kirchengemeinde kann frühestens nach zwei Jahren mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Haushaltsjahres ihre Ausgliederung aus dem Verband beim Landeskirchenamt beantragen. In diesem Falle ist eine Rückübertragung der Trägerschaft für die Kindertagesstätte vorzunehmen.
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§ 12
Inkrafttreten, Genehmigung

( 1 ) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Evangelisch-lutherischen Kindertagesstättenverbandes Region Northeim vom 07. Juli 2006 außer Kraft.
( 2 ) Die Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
Northeim, den 24. Oktober 2012
Für den Evangelisch-lutherischen Kindertagesstättenverband Region Northeim
(Vorsitzender) (Mitglied) (L. S.)
Die vorstehende Satzung genehmigen wir gemäß § 101 Absatz 2 Satz 2 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich.
Hannover, den 5. Februar 2013
Das Landeskirchenamt
In Vertretung:
(L.S.)
Dr. Krämer