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Verordnung mit Gesetzeskraft zur Vereinbarung
über die kirchliche Gliederung und die Kirchenmitgliedschaft in Bremerhaven

Vom 13. Oktober 2022

KABl. 2022, S. 126

Der Landessynodalausschuss hat aufgrund des Artikels 71 der Kirchenverfassung vom 16. Mai 2019 (Kirchl. Amtsbl. S. 31), die zuletzt durch Kirchengesetz vom 28. Juni 2022 (Kirchl. Amtsbl. S. 22) geändert worden ist, die folgende Verordnung mit Gesetzeskraft beschlossen:
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§ 1

Der für die Landeskirche am 13. Oktober 2022 unterzeichneten, dieser Verordnung mit Gesetzeskraft als Anlage beigefügten Vereinbarung der Bremischen Evangelischen Kirche, der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers und der Evangelisch-reformierten Kirche über die kirchliche Gliederung und die Kirchenmitgliedschaft in Bremerhaven wird zugestimmt.
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§ 2

Mit dem Inkrafttreten der Vereinbarung wird das durch sie geschaffene Recht für die Landeskirche bindend.
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§ 3

( 1 ) Diese Verordnung mit Gesetzeskraft tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
( 2 ) Der Tag, an dem die Vereinbarung nach ihrem § 10 Absatz 2 Satz 2 in Kraft tritt, ist im Kirchlichen Amtsblatt bekannt zu geben.
( 3 ) Diese Verordnung mit Gesetzeskraft tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Vereinbarung nach ihrem § 10 Absatz 3 außer Kraft tritt. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Kirchlichen Amtsblatt bekannt zu geben.
( 4 ) Das Kirchengesetz zur Vereinbarung über die kirchliche Gliederung und die Kirchenmitgliedschaft in Bremerhaven vom 9. März 1977 (Kirchl. Amtsbl. S. 45) tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Vereinbarung vom 16./21./23. Dezember 1976 nach § 10 Absatz 4 Satz 3 der Vereinbarung vom 13. Oktober 2022 dauerhaft außer Kraft tritt. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Kirchlichen Amtsblatt bekannt zu geben.
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Anlage

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Die Bremische Evangelische Kirche
– vertreten durch den Kirchenausschuss –,
die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers
– vertreten durch das Landeskirchenamt –
und
die Evangelisch-reformierte Kirche
– vertreten durch das Moderamen der Gesamtsynode –
treffen zur Herstellung einer zwischenkirchlichen Ordnung im gegenwärtigen Gebiet der Stadt Bremerhaven sowie zur Klärung offener rechtlicher Fragen zwischen den beteiligten Kirchen und in Ausführung von Bestimmungen des Kirchenmitgliedschaftsrechts der Evangelischen Kirche in Deutschland im Benehmen mit der Evangelischen Kirche in Deutschland folgende Vereinbarung:
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§ 1
Kirchliche Gliederung

Im Stadtgebiet von Bremerhaven besteht folgende kirchliche Gliederung:
  1. Die Vereinigte Protestantische Gemeinde zur Bürgermeister-Smidt-Gedächtniskirche (Große Kirche) ist die Kirchengemeinde der Bremischen Evangelischen Kirche für ihre Kirchenmitglieder in Bremerhaven.
  2. Die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden im Stadtgebiet sind die Kirchengemeinden der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers für ihre Kirchenmitglieder in Bremerhaven entsprechend dem jeweiligen Wohnsitz.
  3. Die Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Bremerhaven ist die Kirchengemeinde der Evangelisch-reformierten Kirche für ihre Kirchenmitglieder in Bremerhaven.
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§ 2
Zuordnung der Kirchenmitglieder

Die in das Stadtgebiet Bremerhaven zuziehenden oder innerhalb des Stadtgebietes Bremerhaven umziehenden Evangelischen, die
  1. den evangelischen Bekenntnisstand (ev) haben, werden bzw. bleiben Mitglieder der Bremischen Evangelischen Kirche und damit Mitglieder der Großen Kirche;
  2. den evangelisch-lutherischen Bekenntnisstand (lt) haben, werden bzw. bleiben Kirchenmitglieder der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers und damit Mitglieder der entsprechenden Kirchengemeinde ihres Wohnsitzes;
  3. den evangelisch-reformierten Bekenntnisstand (rf) haben, werden bzw. bleiben Mitglieder der Evangelisch-reformierten Kirche und damit Mitglieder der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde.
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§ 3
Bestimmung des Bekenntnisstandes

( 1 ) Für die Bestimmung des Bekenntnisstandes der Zu- und Umziehenden sind die den Kirchen – ggf. nach Ablauf des Rückmeldeverfahrens – von der kommunalen Meldebehörde übermittelten Religionsmerkmale maßgeblich, es sei denn, eine Überprüfung durch eine der an der Vereinbarung beteiligten Kirchen führt zu einer Berichtigung.
( 2 ) Bei Fehlern, insbesondere bei Meldung eines anderen Merkmales als lt bei Zuzügen aus den Landeskirchen Hannovers, Braunschweig, Oldenburg und Schaumburg-Lippe oder eines anderen Merkmales als rf bei Zuzügen aus der Evangelisch-reformierten Kirche, erfolgt eine Berichtigung des Merkmals.
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§ 4
Prüfung der Zuordnung

Für die Prüfung der gemäß § 2 in Verbindung mit § 3 festgelegten Zuordnung der Kirchenmitglieder in Bremerhaven sind die jeweils für die Mitgliederverwaltung zuständigen Stellen der beteiligten Kirchen verantwortlich. Die beteiligten Kirchen gewähren sich gegenseitig im Rahmen der technischen Möglichkeiten lesenden Zugriff auf die jeweiligen Meldedaten. In Zweifelsfällen wird die Zuordnung zwischen den für die Mitgliederverwaltung zuständigen Stellen einvernehmlich geklärt. Einzelheiten des Verfahrens werden vom Ständigen Ausschuss (§ 8) näher geregelt.
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§ 5
Abweichende Zuordnung durch Erklärung

( 1 ) Kirchenmitglieder können innerhalb eines Jahres nach Zuzug in das Stadtgebiet Bremerhaven erklären, dass sie einer anderen an der Vereinbarung beteiligten Kirche angehören wollen als derjenigen, der sie ohne eine solche Erklärung nach den Bestimmungen des § 2 angehören.
( 2 ) Die Erklärung gemäß Absatz 1 ist innerhalb der Jahresfrist schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber dem Kirchenvorstand/ Kirchenrat der zuständigen Kirchengemeinde der Kirche, die das Kirchenmitglied wählt, abzugeben. Die Kirchengemeinde leitet die Erklärung mit einem Bestätigungsvermerk an die für die Mitgliederverwaltung zuständige Stelle weiter. Diese informiert schriftlich die bisher zuständige Kirchengemeinde und das Kirchenmitglied über die geänderte Zuordnung.
( 3 ) Das Kirchenmitglied wird mit Eingang der bestätigten Erklärung bei der für die Mitgliederverwaltung zuständigen Stelle Mitglied der gewählten Kirche und damit Mitglied ihrer nach § 1 zuständigen Gemeinde.
( 4 ) Die beteiligten Kirchen stellen sicher, dass Kirchenmitglieder bei Zuzug nach Bremerhaven zeitnah über die Möglichkeit gemäß Absatz 1 in geeigneter Form informiert werden. Es besteht Einvernehmen, dass dieses nach Möglichkeit durch eine zwischen den beteiligten Kirchen abgestimmte einheitliche Information erfolgen soll.
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§ 6
Übertritt

( 1 ) Wer in Bremerhaven als Kirchenmitglied einer an dieser Vereinbarung beteiligten Kirche zu einer anderen an dieser Vereinbarung beteiligten Kirche übertreten will, kann dies beim Kirchenvorstand/ Kirchenrat der nach § 1 zuständigen Kirchengemeinde erklären, zu deren Kirche er übertreten möchte.
( 2 ) Die Übertrittserklärung erfolgt schriftlich oder zur Niederschrift. Aus der Erklärung muss sich die Bezeichnung der Kirche ergeben, die das Mitglied verlassen will.
( 3 ) Der Übertritt wird durch Aufnahme in die Kirchengemeinde, zu der die Mitgliedschaft gewünscht wird, und somit in die Kirche, zu der die gewählte Kirchengemeinde gehört, vollzogen. Der Kirchenvorstand/ Kirchenrat der aufnehmenden Kirchengemeinde übersendet nach Aufnahme unverzüglich eine Abschrift der Übertrittserklärung mit Bestätigung der Aufnahme an den Kirchenvorstand/ Kirchenrat der Kirchengemeinde, der die oder der Übergetretene bislang angehört hat. In gleicher Weise wird die Aufnahme auch der für die Mitgliederverwaltung der aufnehmenden Kirche zuständigen Stelle mitgeteilt. Diese übersendet der oder dem Übergetretenen eine Bescheinigung über den Übertritt und informiert die für die Mitgliederverwaltung der abgebenden Kirche zuständige Stelle.
( 4 ) Der Übertritt wird mit Zugang der Mitteilung an die für die Mitgliederverwaltung der aufnehmenden Kirche zuständigen Stelle wirksam. Mit Ablauf des Monats, in dem der Übertritt wirksam wird, endet die Mitgliedschaft in der bisherigen Kirche und die oder der Übergetretene wird Mitglied der Kirche, zu der sie oder er übergetreten ist.
( 5 ) Die beteiligten Kirchen können Ausführungsbestimmungen im allseitigen Benehmen erlassen.
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§ 7
Sonstige Bestimmungen

Durch diese Vereinbarung bleiben unberührt:
  1. weitergehende Bestimmungen des für alle Gliedkirchen geltenden Kirchenmitgliedschaftsrechts in der Evangelischen Kirche in Deutschland;
  2. die kirchlichen Bestimmungen über die Wiederaufnahme Ausgetretener;
  3. die Bestimmungen über den Kirchenaustritt (insbesondere die des bremischen Kirchensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung);
  4. die in den beteiligten Kirchen geltenden Bestimmungen über den Erwerb der Mitgliedschaft zu einer anderen Kirchengemeinde als der Kirchengemeinde des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes;
  5. die in den beteiligten Kirchen geltenden Bestimmungen über den Erwerb der Mitgliedschaft über die landeskirchlichen Grenzen hinweg zu einer anderen Kirchengemeinde als der des Wohnsitzes (Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen);
  6. die Bestimmungen des Reichsgesetzes über die religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 1921 (Reichsgesetzblatt I, 1921, S. 939) in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 8
Ständiger Ausschuss

Von den beteiligten Kirchen wird ein ständiger Ausschuss gebildet, der über von den zuständigen Stellen nicht einvernehmlich zu klärende Zweifelsfälle bei der Durchführung dieser Vereinbarung befindet und die Abstimmung vornimmt. Dieser Ausschuss tritt mindestens einmal im Halbjahr zusammen. Dem Ausschuss gehören bis zu zwei Vertreterinnen oder Vertreter aus jeder an der Vereinbarung beteiligten Kirche an. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 9
Veränderungen der Verhältnisse

Bei wesentlichen Veränderungen der kirchlichen Verhältnisse in Bremerhaven, beispielsweise der Änderung des Stadtgebietes, verpflichten sich die beteiligten Kirchen, Verhandlungen über die Änderung dieser Vereinbarung aufzunehmen, wenn dies von einer beteiligten Kirche erbeten wird.
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§ 10
Schlussbestimmungen, Inkrafttreten

( 1 ) Vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung vorgenommene Zuordnungen von Kirchenmitgliedern in Bremerhaven werden vorbehaltlich sonstiger Berichtigungen nicht im Hinblick auf die Neuregelung korrigiert.
( 2 ) Diese Vereinbarung bedarf der Zustimmung der vertragschließenden Kirchen durch Kirchengesetz. Die Vereinbarung tritt in Kraft, sobald alle Zustimmungsgesetze in Kraft getreten sind. Der Zeitpunkt wird von jeder beteiligten Kirche im Amtsblatt bekannt gemacht.
( 3 ) Die Vereinbarung gilt befristet für drei Jahre ab Zeitpunkt des Inkrafttretens. Sie verlängert sich auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine der beteiligten Kirchen mit einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf der Dreijahresfrist der Verlängerung widerspricht.
( 4 ) Die Vereinbarung ersetzt ab Inkrafttreten die Vereinbarung vom 16./21./23. Dezember 1976 (GVM 1977 Nr. 1 Z. 4; KABl. 1977, S. 45; GVBl. Bd. 14 S. 258). Kommt es nach Ablauf der dreijährigen Geltungsdauer nicht zu einer unbefristeten Verlängerung dieser Vereinbarung, gilt die Vereinbarung vom 16./21./23. Dezember 1976 ab diesem Zeitpunkt fort. Im Fall der unbefristeten Verlängerung dieser Vereinbarung nach Ablauf der Befristung tritt die Vereinbarung vom 16./21./23. Dezember 1976 dauerhaft außer Kraft.
( 5 ) Die an der Vereinbarung beteiligten Kirchen verabreden, nach Ablauf des 31. Dezember 2024 die mit der Neuregelung erzielten Ergebnisse zu überprüfen und gemeinsam zu erörtern.