.

Kirchengesetz über ein vereinfachtes Verfahren zur Änderung des Gebietes der Landeskirche

Vom 23. Juli 1968

KABl. 1968, S. 151, geändert durch Artikel 5 des Kirchengesetzes vom 12. Dezember 2019, KABl. 2019, S. 284, 292

Die Landessynode hat mit Zustimmung des Kirchensenates folgendes Kirchengesetz beschlossen:
####

§ 1

( 1 ) Änderungen des Gebietes der Landeskirche, durch die nur eine Kirchengemeinde betroffen wird, können vom Landeskirchenamt angeordnet werden, ohne dass es eines Kirchengesetzes bedarf.
( 2 ) Dieses vereinfachte Verfahren gilt auch bei Vermögensauseinandersetzungen, die durch diese Maßnahme notwendig werden.
#

§ 2

Vor jeder Änderung sind der beteiligte Kirchenvorstand, der Kirchenkreisvorstand und die Regionalbischöfin oder der Regionalbischof anzuhören. Die Ablehnung eines Widerspruchs gegen die Entscheidung des Landeskirchenamtes bedarf der Zustimmung des Landessynodalausschusses.
#

§ 3

Das Landeskirchenamt vertritt die Landeskirche beim Abschluss eines Vertrages über eine Änderung des Gebietes der Landeskirche in diesem vereinfachten Verfahren, soweit nicht der Landesbischof gemäß Artikel 52 Absatz 4 Nummer 10 der Kirchenverfassung zuständig ist.
#

§ 4

Die Verträge und die Anordnungen über ihr Inkrafttreten werden im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.